Leistungsstörungen im Kaufrecht
Regelungen bei Mängeln und Verzug
Seit dem 1. Januar 2002 sind neue Bestimmungen in Bezug auf das Kaufrecht in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber drei EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und gleichzeitig das Schuldrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, modernisiert. Für Einzelhandelsunternehmen ergeben sich daraus wesentliche Änderungen.
Das neue Kaufrecht kommt nicht nur bei Verträgen mit Endverbrauchern zur Anwendung. Es gilt auch für Verträge zwischen Unternehmen, also zum Beispiel bei Verträgen zwischen Einzelhandelsunternehmen und den Lieferanten, wobei es keine Rolle spielt, ob die Waren von einem Großhändler oder direkt vom Hersteller bezogen werden. Erfasst werden davon alle Waren und Leistungen, die seit dem 1. Januar 2002 verkauft werden.
Zu den wesentlichen Neuerungen gehören eine verlängerte Gewährleistungsfrist sowie eine Neudefinition des Fehlerbegriffs. Verkäufer müssen nunmehr unter Umständen auch für Eigenschaften einstehen, die sie selbst oder die Hersteller in der Werbung angepriesen haben. Nach neuem Recht ist eine Voraussetzung für eine mangelfreie Kaufsache, dass sie den Anforderungen entspricht, die der Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerungen des Herstellers, zum Beispiel in der Werbung, und im Rahmen der Warenetikettierung oder der Anpreisungen durch den Lieferanten im konkreten Verkaufsgespräch erwarten darf.
Im Verhältnis Einzelhandelsunternehmer und Lieferant ist es empfehlenswert, wenn sich der kaufende Einzelhändler sämtliche Prospekte und sonstige schriftliche Beschreibungen zu den Waren aufhebt, um später im Mangelfall über genügend Beweise zu verfügen, mit denen sich mögliche Regressansprüche gegen den Großhändler bzw. den Hersteller untermauern lassen.
Garantiert der Verkäufer die Mangelfreiheit der verkauften Sache, haftet er für jede Abweichung der Ware vom Garantieversprechen. Auf ein Verschulden auf seiner Seite kommt es nicht an. Die früher oftmals aus Kulanz angebotene Nachbesserung, d. h. Reparatur oder Neulieferung der Ware, ist im neuen Schuldrecht als Nacherfüllungsanspruch gesetzlich fest verankert (§ 439 BGB). Auf diesen muss der Käufer seinen Anspruch gegen den Verkäufer zunächst beschränken. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal nicht das gewünschte Ergebnis (= mangelfreie Ware) gebracht hat, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag insgesamt zurücktreten und/oder im Einzelfall vom Verkäufer sogar Schadensersatz verlangen.
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Weiterführende Literaturhinweise: Roland Kilgus u. Helmut Lungershausen (Hrsg.), Fachwissen Einzelhandel, 3. Auflage, Verlag Europa-Lehrmittel. Franz-Josef Möffert, Die Schuldrechtsmodernisierung, 2002, RKW Verlag. Kaufmännische Betriebslehre, 27. Auflage 2002, Verlag Europa-Lehrmittel. Marx/Wenglorz, Schuldrechtsreform 2002, Haufe Verlag 2001. |
