Verzug

Verspätete Zahlung, Lieferung oder Annahme

Im Rahmen von Leistungsstörungen im Kaufrecht spielen der Zahlungs-, Lieferungs- und Annahmeverzug sowie die Verjährung eine wichtige Rolle.

1 Zahlungsverzug
Durch einen Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis fristgerecht zu zahlen. Zahlt der Käufer schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig, liegt Zahlungsverzug vor. In diesem Fall darf der Gläubiger neben der Kaufpreisforderung den dadurch bei ihm entstandenen Schaden - zum Beispiel Verzugszinsen - geltend machen.

Beispiel: Einzelhändler G bestellt im Februar beim Hersteller K 100 Paar Damenschuhe zu insgesamt 4.590 Euro. Die Waren werden vereinbarungsgemäß am 12. April geliefert. G kontrolliert die Lieferung, unterschreibt den Lieferschein und erhält zwei Tage später per Post die Rechnung. Ein Zahlungstermin ist nicht festgelegt. Aufgrund eines Versehens bezahlt G die Rechnung nicht. Am 15. Juni erhält er eine Mahnung über den ausstehenden Rechnungsbetrag. Wieder vergisst er zu zahlen.

Welche Rechtsfolgen können sich für ihn daraus ergeben? Begleicht der Schuldner (Einzelhändler G) einer Geldforderung diese nicht rechtzeitig, kann der Gläubiger (Hersteller K) verschiedene Rechte in Anspruch nehmen. Zunächst muss aber geprüft werden, ob tatsächlich bereits ein Zahlungsverzug vorliegt.

1.1 Voraussetzungen für den Verzug
a) Tatsächliche Nichtleistung: Der Schuldner zahlt nicht.

b) Fälligkeit: Die Zahlung des Kaufbetrages muss fällig sein. Falls nichts vereinbart wurde, ist sie sofort fällig, d.h. der Schuldner muss ohne schuldhaftes Verzögern die Rechnung bezahlen (§ 271 BGB).

c) Mahnung: Ist ein Kaufpreis fällig, bedeutet das grundsätzlich noch nicht, dass sich der Schuldner damit in Verzug befindet. Dieser tritt erst ein, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet. Dann kommt er mit der Mahnung in Verzug (§ 286 Absatz 1 BGB). In folgenden Fällen tritt Verzug auch ohne vorangegangene Mahnung ein (§ 286 Absatz 2 BGB):
-   Für die Zahlung ist ein bestimmtes Kalenderdatum auf der Rechnung festgelegt worden. Der Zahlungstermin ist also kalendermäßig bestimmt. Beispiel: ”Zahlbar spätestens am 29. Oktober 2004”.
- Die Leistung ist an eine Frist geknüpft, deren Beginn vom Eintreten eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht worden ist und deren letzter Tag mit dem Kalender bestimmbar ist. Beispiel: ”Zahlbar spätestens zehn Tage nach Silvester 2004”.
-  Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig.
 
d) Rechnungszugang: Ist die Fälligkeit der Zahlung kalendermäßig nicht bestimmt, kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung begleicht. Entscheidend ist hier der Zugang der Rechnung. Wichtig: Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, gilt das aber nur, wenn der Einzelhandelsunternehmer als Gläubiger in der Rechnung ausdrücklich auf diese 30 Tage-Regelung hingewiesen hat (§ 286 BGB).

e) Verschulden: Schuldhaftes Handeln liegt vor, wenn der Kaufmann die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Kein Verzug tritt dagegen ein, wenn der Schuldner aufgrund eines Umstandes die Rechnung nicht begleicht, den er nicht zu vertreten hat. Beispiel: Ein Käufer kann den Preis nicht zum vereinbarten Termin zahlen, weil er infolge eines unverschuldeten Unfalls auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegt.

In Bezug auf das oben gewählte Beispiel des Einzelhändlers G heißt das: Es liegt eine nicht rechtzeitige Zahlung vor, da
- er tatsächlich nicht gezahlt hat, obwohl
- die Zahlung sofort (gesetzliche Regelung) fällig war,
- ihn Verschulden trifft, denn er hat nicht sorgfältig gehandelt, und
- eine Mahnung nicht erforderlich war, weil die Rechnung seit dem 14. April vorliegt und mehr als 30 Tage verstrichen sind.
Er befindet sich demnach seit dem 15. Mai (14. April zzgl. 30 Tage) in Verzug.

1.2 Die Rechte des Gläubigers
Der Gläubiger kann bei Verzug des Schuldners zwischen verschiedenen Alternativen wählen (§ 323 ff. BGB).

a) Der Gläubiger kann Zahlung verlangen. Der Lieferant bzw. der Einzelhändler kann vom Käufer als Schuldner weiter die Erfüllung des Vertrages verlangen - also die Kaufpreiszahlung. Das ist insbesondere bei Spezialanfertigungen sinnvoll.

b) Der Gläubiger kann die Zahlung und den Verzögerungsschaden in Rechnung stellen. Der Gläubiger besteht dann weiterhin auf Erfüllung des Vertrages. Das heißt, der Schuldner muss den vereinbarten Kaufpreis entrichten. Außerdem kann er den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Dieser darf wie folgt berechnet werden: Neben pauschalen Verwaltungskosten erlaubt der Gesetzgeber, Zinsen (§ 288 BGB) in Rechnung zu stellen:
- Beim einseitigen Handelskauf sind das fünf Prozent über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz.
- Beim zweiseitigen Handelskauf sind das acht Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser wird zweimal im Jahr, zum 1.1. und zum 1.7., jeweils neu angepasst. Der aktuelle Stand kann abgefragt werden unter http://www.bundesbank.de.
Hat der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt, die dieser ebenfalls ohne Reaktion hat verstreichen lassen, kann er noch weitergehende Rechte beanspruchen. Das kann er wahlweise einzeln oder zusammen geltend machen:

c) Der Gläubiger kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer verlangt die Rückgabe der Ware. Voraussetzung: Der Gläubiger hat den Rücktritt vorher angemahnt und eine angemessene Nachfrist gesetzt, die es dem Schuldner ermöglicht, seinen Verpflichtungen doch noch nachzukommen. Eine Nachfrist ist dann überflüssig, wenn der Schuldner erklärt, nicht zahlen zu wollen.

d) Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dieser beinhaltet einmal den Rücktritt vom Kaufvertrag. Außerdem kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich um die Rücknahmekosten handeln und um die Verzugszinsen. Möglich ist aber auch der Ersatz des Mindererlöses, wenn die Ware nur noch zu einem geringeren Preis verkauft werden kann.

Bezogen auf den Eingangsfall bedeutet das: Herr G muss damit rechnen, dass ihm entweder ein Verzögerungsschaden in Rechnung gestellt wird oder der Hersteller K nach dem Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten wird. Im zweiten Fall könnten noch zusätzliche Schadensersatzforderungen auf Einzelhändler G zukommen, da Schuhe als Modeartikel bereits nach kürzester Zeit nicht mehr zum ursprünglichen Preis verkauft werden können. Wahrscheinlich wird K dem Einzelhändler aber Verzugszinsen in Rechnung stellen, da er davon ausgehen muss, dass G bereits einen Teil der Schuhe verkauft hat.

2 Lieferungsverzug
Durch einen Kaufvertrag ist der Lieferant verpflichtet, die bestellte Ware rechtzeitig zu liefern. Erhält der Einzelhandelsunternehmer die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, sollte er beim Lieferanten umgehend das Ausbleiben der Sendung reklamieren. Zusätzliche Ansprüche - dazu gehört auch der Rücktritt vom Vertrag - kann er gegenüber dem Lieferanten nämlich erst dann geltend machen, wenn sich dieser mit der Lieferung der Ware in Verzug befindet.

Der Verkäufer von Waren kommt unter zwei Voraussetzungen in Verzug:
1. Die Lieferung muss fällig gewesen sein, und das Lieferdatum war im Kaufvertrag kalendermäßig genau festgelegt worden. Hier tritt automatisch Verzug ein. Im Verzug befindet sich der Lieferant auch dann, wenn der Einzelhandelsunternehmer eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt hat, die der Lieferant wirkungslos hat verstreichen lassen.
2. Der Lieferant hat schuldhaft gehandelt. Das ist der Fall, wenn die Warenlieferung durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verkäufers oder eines seiner Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) unterbleibt. Beispiel: Der Auslieferungsfahrer des Lieferanten verursacht durch grob fahrlässiges, verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall, bei dem die für den Einzelhändler H bestimmte Ware zerstört wird.

2.1 Rechtliche Möglichkeiten bei Lieferungsverzug
Folgende Möglichkeiten hat ein Einzelhandelsunternehmer, wenn sich der Lieferant im Lieferungsverzug befindet:
• Er kann Nachlieferung der Ware verlangen,
oder wenn eine gewährte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist
• Nachlieferung und Schadensersatz wegen der Verzögerung geltend machen,
• vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen.

Zu beachten ist, dass der Händler dem Lieferanten vorher eine weitere Möglichkeit eingeräumt haben muss, seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Dazu muss ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt worden sein, auf die wiederum keine Reaktion erfolgte. Eine solche Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Lieferant klar zum Ausdruck gebracht hat, den Kaufvertrag nicht mehr zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn der Einzelhandelsunternehmer nachweist, dass die spätere Lieferung für ihn nicht mehr von Interesse ist.

H hat eine Ladung Hummer geordert, die für eine Galaveranstaltung am 23. Oktober bestimmt sind. Die Lieferung erfolgt nicht. Angemessen ist eine Nachfrist, wenn der Lieferer noch die Möglichkeit zur Lieferung der Waren besitzt.

2.2 Konsequenzen für Einzelhandelsunternehmer
Die Möglichkeit der Nichtlieferung von Waren sollte bereits bei der Bestellung in ausreichender Weise berücksichtigt werden. Das ist vor allem bei solchen Waren interessant, die zu bestimmten Terminen benötigt werden oder die nur während einer kurzen Saison verkaufbar sind. Hier ist es am besten, feste Liefertermine zu vereinbaren. Probleme sind immer dann programmiert, wenn eine kalendermäßige Bestimmung fehlt. Beispiele: ”Lieferung ab November 2004” oder ”frühestens lieferbar ab November 2004”. Empfehlenswert ist es, je nach Sachlage auf folgenden Formulierungen zu bestehen: ”Liefertermin 25. November 2004”, ”Lieferung Ende November 2004”, ”Lieferung 49. Kalenderwoche 2004”. Weitergehende mündliche Zusagen sollte der Einzelhandelsunternehmer schriftlich fassen und dem Lieferanten als Bestätigungsschreiben zukommen lassen. Unterbleibt später die Lieferung, kann der Einzelhandelsunternehmer ohne weitere Mahnung sofort die Rechte aus Lieferungsverzug geltend machen.

Bei Vertragsabschluss ist zu prüfen, ob der Verkäufer, und wenn ja welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen er mit zur Grundlage des Vertrages macht. In den meisten Fällen wird auf besonders auf die jeweilige Branche zugeschnittene Einheitsbedingungen Bezug genommen. So werden häufig die Rechte des Käufers als Gläubiger eingeschränkt, zum Beispiel der Anspruch auf Schadensersatz. Auch wird darin die bei einer Mahnung notwendige Dauer der Nachfrist zeitlich fixiert. Im Einzelfall muss dafür gesorgt werden, dass die konkreten Vertragsabsprachen nicht durch die AGB ausgehebelt werden. Das geschieht durch einen ausdrücklichen Hinweis im Kaufvertrag - etwa in der Form, dass die §§ xy der beigefügten AGB nicht wirksam sind, sondern stattdessen die im Vertrag getroffene ausdrückliche Vereinbarung gilt.

Die fristgerechte Lieferung der Ware ist außerdem genauestens zu überwachen. Zumindest bei wichtigen Warenlieferungen sollten Nachfragen der Mitarbeiter nach dem Verbleib der Lieferung mit Datum, Zeit und Namen schriftlich festgehalten werden. Gleiches gilt für die Gründe, mit denen der Lieferant das Ausbleiben der Lieferung rechtfertigt.

Mahnungen sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden. Das heißt, sobald die vereinbarte Lieferfrist überschritten ist, muss der Schuldner (Lieferer) gemahnt werden.

Formulierungsvorschlag für Mahnung (Word-Dokument)

2.3 Umfang des Schadensersatzes
Der Lieferant hat den Einzelhandelsunternehmer so zu stellen, als wäre es zur rechtzeitigen Lieferung der Waren gekommen. Unterschiedliche Schadenspositionen können geltend gemacht werden, wobei der Ausgleich zumeist in Geld erfolgt. In Betracht kommen:
Der konkrete Schaden. Muss sich der Einzelhändler die nicht gelieferten Waren woanders besorgen, entsteht ein Schaden, wenn er die Waren teurer erstehen muss. Den Mehrpreis zzgl. der Kosten kann er dann als Schadensersatz geltend machen. Hier kann es sinnvoll sein, Unterlagen zu sammeln, die belegen, dass der höhere Preis immer noch im Rahmen des Üblichen liegt, ein günstigerer Anbieter am Markt nicht feststellbar war.
Der abstrakte Schaden. Darunter ist der Gewinnausfall zu verstehen. Angesetzt werden kann der Gewinn, der unter normalen Umständen erwartet werden konnte. Errechnet wird er als die Differenz zwischen dem vertraglichen Einkaufspreis und dem erzielbaren Verkaufspreis. Hilfreich sein können hier Nachweise, dass in der Vergangenheit Waren der entsprechenden Art und Güte immer abverkauft werden konnten.

Tipp: In der Praxis kommt es in Fällen des Lieferungsverzuges mit anschließendem Schadensersatz häufig zu Meinungsunterschieden zwischen den Vertragsparteien. Als schwierig gestaltet sich dabei fast immer die Ermittlung der Höhe des entgangenen Gewinns. Der Lieferant ist als Schuldner daran interessiert, nach Möglichkeit überhaupt keinen Schadensersatz zu leisten. Der Einzelhändler als Gläubiger möchte verständlicherweise seinen Schaden möglichst umfangreich ersetzt wissen. Eine für beide Vertragsseiten akzeptable Lösung bietet hier die Vertragsstrafe. Bei Abschluss des Kaufvertrages wird bereits festgelegt, dass bei Nichtlieferung der Ware ein genau definierter Betrag als Konventionalstrafe an den Händler zu zahlen ist.

3 Annahmeverzug
Nicht nur der Lieferant (Schuldner) von Waren kann in Verzug geraten. Das kann auch im Hinblick auf den Einzelhandelsunternehmer als Besteller der Waren (Gläubiger) der Fall sein. Durch den Kaufvertrag ist er verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferte Ware anzunehmen. Nimmt der Einzelhändler die ihm ordnungsgemäß angebotene Ware nicht oder nicht rechtzeitig in Empfang, kommt er in Annahmeverzug. Mit dieser Regelung soll der Verkäufer entlastet werden, insbesondere von der Sorge um die Erhaltung und die Aufbewahrung der verkauften Ware.

Die Abnahmepflicht ist aber begrenzt. Liefert der Lieferant bzw. der Hersteller keine sach- oder rechtsmangelfreie Ware, ist der Einzelhändler als Käufer nicht verpflichtet, die bereitgestellte Ware abzunehmen. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, sollte sich der Einzelhändler auf Nichterfüllung des Kaufvertrages berufen (§ 320 BGB). Der Lieferant ist nämlich seiner Hauptleistungspflicht, der Übergabe einer sach- und rechtsmangelfreien Ware, nicht nachgekommen.

3.1 Voraussetzungen des Annahmeverzugs
Zum einen muss die Leistung fällig sein. Der Verkäufer liefert also die Ware zum vereinbarten Liefertermin. Zum anderen muss der Lieferant dem Einzelhändler die Ware tatsächlich anbieten. Ist die Lieferung der Ware zum Geschäftssitz des Einzelhändlers vereinbart, muss sie zum festgelegten Termin dort angekommen sein. Ein fernmündliches Anbieten genügt, wenn der Einzelhändler laut Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware beim Lieferanten selbst abzuholen, oder er dem Lieferanten gegenüber erklärt, dass er die Warenabnahme verweigert.

Wichtig: Der Annahmeverzug setzt kein Verschulden des Einzelhändlers voraus. Allein die Tatsache der Nichtabnahme der Ware am Liefertermin bedingt bereits den Annahmeverzug. Voraussetzung ist naturgemäß, dass die Ware den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Das bedeutet im Einzelfall: Einzelhandelsunternehmer, die bestimmte festgelegte Liefertermine unverschuldet nicht wahrnehmen können, sollten den oder die Lieferanten rechtzeitig vorher in Kenntnis setzen. Es empfiehlt sich zugleich, einen anderen festen Liefertermin abzusprechen. Eine vorsorgliche unmittelbare Information an den Lieferanten ist auch dann ratsam, wenn der Einzelhändler noch vor dem Abladen der Waren feststellt, dass diese nicht den vertraglich festgelegten Bedingungen entsprechen. Es liegt zum Beispiel eine Falschlieferung vor oder der größte Teil der Waren ist beschädigt.

3.2 Folgen des Annahmeverzugs
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit Eintritt des Verzugs auf den Einzelhändler als Gläubiger über.

b) Der Lieferant als Schuldner haftet in Bezug auf die nicht abgenommene Ware nur noch eingeschränkt. Schäden zum Beispiel hat er nur noch zu verantworten, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nicht. Beispiel: Ein Fall von grober Fahrlässigkeit wäre anzunehmen, wenn er eine Warenlieferung auf einem frei zugänglichen, unbewachten und einsam gelegenen Firmengelände ohne Wissen des Gläubigers abstellt. Wird die Ware gestohlen, hat der Lieferant die Folgen zu verantworten. Im Streitfall kann es durchaus sinnvoll sein, dass der Einzelhändler alle Kriterien festhält, die zumindest auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten hinweisen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Lieferant die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er beachtet das nicht, was jedermann im konkreten Fall einleuchten muss.

c) Handelt es sich um eine verzinsliche Geldschuld, braucht der Schuldner keine Zinsen zu bezahlen.

d) Entstehen dem Lieferanten als Schuldner aufgrund des Annahmeverzugs weitere Kosten, zum Beispiel für ?Lagerung und Erhaltung der Ware, kann er die Aufwendungen vom Einzelhändler als Gläubiger ersetzt verlangen. Der Annahmeverzug an sich begründet aber keinen Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens.

3.3 Rechte des Lieferanten als Schuldner
a) Er nimmt die Ware zurück, lagert sie bei sich ein und verklagt den Einzelhändler auf Abnahme der Lieferung.

b) Er befreit sich von seiner Leistungspflicht. Das kann in der Weise geschehen, dass er die Waren an einem geeigneten Ort (öffentliches Lagerhaus) so einlagert, dass sie sicher sind vor Beschädigungen. Der Lieferant kann die Waren auch freihändig mit einem Börsen- oder Marktwert verkaufen. Er kann die Waren aber auch öffentlich versteigern (§373 HBG). Allerdings muss er diese Absicht dem Einzelhändler vorher mitteilen. Außerdem muss der Verkäufer den Käufer darüber benachrichtigen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Versteigerung erfolgen wird. Der Lieferant kann alle Aufwendungen, die ihm durch Einlagerung, freihändigen Verkauf oder Versteigerung entstehen, vom Einzelhändler ersetzt verlangen. Die beim freihändigen Verkauf oder der Versteigerung erzielten Erlöse kann er mit seiner Kaufpreisforderung gegenüber dem Einzelhändler aufrechnen. Das gilt auch für die aufgrund des Annahmeverzuges entstandenen zusätzlichen Kosten. Erzielt er einen Mehrerlös, muss er diesen an den Einzelhändler herausgeben. Bleibt andererseits am Ende noch ein Teil des Forderungsbetrages offen, kann er diesen vom Einzelhändler ersetzt verlangen, gegebenenfalls im Klagewege.

c) Der Lieferant kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Einzelhändler als Käufer die Ware schuldhaft nicht entgegennimmt. Kommt ein Einzelhändler in Annahmeverzug, sollte er zumindest sicherstellen, dass ihn der Lieferant nicht wegen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in Anspruch nehmen kann. Um das zu erreichen, muss er dem Lieferanten - soweit vorhanden - alle Gründe unverzüglich schriftlich mitteilen, mit denen er belegen kann, dass der fehlgeschlagene Anlieferungsversuch nicht auf sein Verschulden zurückgeht.

3.4 Spezialfälle des Annahmeverzugs
3.4.1 Annahmeverzug beim Bestimmungskauf
Beim Bestimmungskauf schließen Lieferant und Einzelhändler einen Kaufvertrag über Waren. Die Besonderheit gegenüber einem Normalkaufvertrag besteht darin, dass hier der Käufer erst zu einem späteren, nach dem Kaufvertragsabschluss liegenden Zeitpunkt die Lieferung spezifizieren muss.

Wird der Käufer bis zu dem festgelegten Termin schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig tätig, kommt er mit der Warenbestimmung in Verzug. Der Verkäufer hat dann das Recht, die Spezifikation selbst vorzunehmen. Wichtig: Vor Durchführung der Lieferung muss er allerdings den Einzelhändler informieren. Er muss ihm einmal die mengen- und artmäßige Zusammensetzung der Lieferung mitteilen. Zum zweiten muss er ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb der der Einzelhändler Änderungswünsche anbringen kann.

Vereinbart ein Einzelhändler mit einem Lieferanten einen Bestimmungskauf, sollte er sich der besonderen Problematik bewusst sein. Den Widrigkeiten eines Verzugs kann durch strenges Zeitmanagement entgangen werden. So sind im Einzelfall die Mitarbeiter durch feste Terminvorgaben zu verpflichten, benötigte Produktinformationen so frühzeitig an den Einkäufer zu übermitteln, dass dieser termingerecht dem Lieferanten die mengen- und artmäßige Zusammensetzung der Lieferung mitteilen kann. Durch eingebaute Wiedervorlagen des Vorgangs kann der zwischenzeitliche Stand überwacht werden.

3.4.2 Annahmeverzug beim Kauf auf Abruf
Beim Kauf auf Abruf sind sich Lieferant und Einzelhändler über art- und mengenmäßigen Umfang der Warenlieferung einig. Allein der Zeitpunkt der Lieferung bleibt offen. Im Normalfall ist insoweit lediglich eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Ware geordert worden sein muss.

Ruft der Einzelhändler die Ware nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist ab, kann der Lieferant ihn in Verzug setzen. Anschließend hat er alle Rechte, die ihm im Falle des normalen Annahmeverzugs zustehen. Stellen Einzelhändler bei einem Kauf auf Abruf zwischenzeitlich fest, dass der vereinbarte Abruftermin nicht gehalten werden kann, sollten sie rechtzeitig Kontakt mit dem Lieferanten aufnehmen. Ziel sollte es sein, mit dem Lieferanten einen neuen Abruftermin zu vereinbaren. Per Telefon getroffene Absprachen sollten unbedingt schriftlich festgehalten und dem Lieferanten als Bestätigungsschreiben übermittelt werden.

4 Verjährung
Vorweg ein Beispiel: Einzelhändler M erhält am 8.1.2004 vom Fahrradhersteller U eine Lieferung Fahrräder zum Kaufpreis von 10.000 Euro zuzüglich 1.600 Euro Umsatzsteuer. Der Lieferung liegt keine Rechnung bei. Die Buchhaltung wartet noch am 30.11.2004 auf deren Eingang. M zahlt daher nicht. Er hat gehört, dass sich im Rahmen der Schuldrechtsreform auch die Verjährungsfristen geändert haben. Nun fragt er sich, wann die Forderung des Fahrradlieferanten verjährt sein wird. Außerdem möchte er wissen, welche Rechtsfolgen sich aus dem Tatbestand der Verjährung ergeben.

4.1 Forderungen des Lieferanten/Herstellers
Tritt die Verjährung für eine Forderung ein, darf der Schuldner die Zahlung verweigern. Er darf sich mit Recht darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist. Dies nennt man Einrede der Verjährung. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch als solcher weiterhin bestehen bleibt. Zahlt der Schuldner und übersieht dabei, dass - bezogen auf den in Frage stehenden Anspruch - Verjährung eingetreten ist, hat er Pech gehabt. Der Gläubiger darf den Zahlbetrag behalten.

Einzelhandelsunternehmer sind gut beraten, vor allem bei älteren Forderungen vor der Bezahlung genau zu prüfen, ob im Einzelfall Verjährung eingetreten ist. Ist das der Fall, können sie sich darauf berufen und rechtswirksam die Bezahlung verweigern. Bedenken sollten sie vor der Entscheidung eventuelle schwerwiegende Folgen. Handelt es sich um einen wichtigen Geschäftspartner, könnte dieser die Zahlungsverweigerung zum Anlass nehmen, die Geschäftskontakte abzubrechen.

Zur zügigeren Entscheidungsfindung kann es ratsam sein, gerade bei älteren Forderungen die geltenden Verjährungsfristen zu ermitteln und den Ablauf der Frist als Vermerk an das Rechnungsformular zu heften.

4.2 Forderungen des Einzelhandelsunternehmers
Besonders aktiv sein sollten Einzelhandelsunternehmer, die als Gläubiger auf den Eingang von Forderungen warten. Ihnen ist zu empfehlen, sämtliche Zahlungseingänge genauestens zu überwachen. Darüber hinaus sollten sie immer einen Überblick darüber besitzen, wie alt einzelne Forderungen sind. Bei diesen ist es außerdem notwendig, festzustellen, ab wann der Schuldner mit der Einrede der Verjährung erfolgreich sein könnte. Rechtzeitig vorher muss verstärkt versucht werden, die Forderung einzutreiben, unter Umständen durch Einschalten eines Inkassobüros oder durch Verkauf der Forderung.

Will der Einzelhändler offene Forderungen selbst eintreiben, muss er in zeitlich engen Fällen Abwehrmaßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu verhindern - zum Beispiel, indem der Schuldner die Forderung schriftlich anerkennt, einen Mahnbescheid beim Amtsgericht erwirkt oder die Forderung vor Gericht eingeklagt wird. Durch die eingeleiteten Maßnahmen wird die Verjährung gehemmt (§§ 203 ff. BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einem anderen Abschluss des eingeleiteten Verfahrens.

Es genügt aber auch, wenn der Einzelhändler vor Ablauf der Frist mit dem Schuldner erneut Verhandlungen über die Berechtigung des Anspruchs aufnimmt. Wichtig ist es dann, dass er - ebenfalls vor Fristablauf - vom Schuldner eine schriftliche Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis erhält. Bei dem Schriftstück kommt es darauf an, dass es mit Datum versehen und vom Schuldner unterschrieben ist. Die Verhandlungen sorgen hier ebenfalls für eine Hemmung der Verjährung. Die Verjährung tritt drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, also drei Monate nach Abschluss der Verhandlungen.

Der Einzelhändler ist in diesem Fall aber aus Beweisgründen gut beraten, vom Schuldner vor Ablauf eine schriftliche Bestätigung der laufenden Verhandlungen zu bekommen. Die Stellungnahme sollte der Einzelhändler überdies so frühzeitig verlangen, dass ihm bei ausbleibender schriftlicher Bestätigung durch den Schuldner noch genügend Zeit bleibt, die Verjährung auf andere Weise zu verhindern.

4.3 Geltende Verjährungsfristen

2 Jahre: gilt für Mängel aus der Kaufsache. Beginn der Frist: mit Ablieferung der Ware.
3 Jahre: regelmäßige Frist, gilt z. B. für Kaufpreisforderungen, Unterhaltsleistungen, Zinszahlungen, Mieten, Löhne und Gehälter. Beginn der Frist: mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
5 Jahre: gilt insbesondere für Mängel an einem Bauwerk sowie für Mängel an Sachen, die in ein Gebäude eingebaut sind. Beginn der Frist: mit Übergabe.
10 Jahre: gilt für Rechte an einem Grundstück, Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie Ansprüche auf die Gegenleistung, das heißt die Zahlung des Grundstückskaufpreises. Beginn der Frist: mit Entstehung des Anspruchs.
30 Jahre: gilt insbesondere für
- Herausgabeansprüche aus Eigentum, Beginn der Frist: Entstehung des Anspruchs.
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche, Beginn der Frist: Entstehung des Anspruchs.
- Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z. B. Urteile), Beginn der Frist: Rechtskraft der Entscheidung.
- Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden (Vollstreckungsbescheid), Beginn der Frist: Errichtung des vollstreckbaren Titels.
- Vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenzen, Beginn der Frist: Feststellung im Insolvenzverfahren.
Ausnahme: Ansprüche aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen unterliegen der dreijährigen Frist.
Die regelmäßige Frist: Für die Kaufpreisforderung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im oben dargestellten Fall am 31.12.2004. Sie endet drei Jahre später am 31.12. 2007. Die Verjährung tritt also mit Ablauf des Jahres 2007 ein. Ab dem 01.01.2008 um 0.00 Uhr dürfte M die Zahlung verweigern.

5 Fazit
Ein Einzelhändler hat im Rahmen der Liefervereinbarungen die Pflicht, eingekaufte Ware fristgerecht zu bezahlen und rechtzeitig anzunehmen. Für den Lieferanten wiederum gilt, dass er verkaufte Ware rechtzeitig an den Einzelhändler liefern muss. Gerät der Händler oder der Lieferant in Verzug, so führt dies zu den dargestellten rechtlichen Konsequenzen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Verjährungsfrist von Forderungen.





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