Gewährleistungsfrist
Für Mängel gerade stehen
Beim Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware mangelfrei und zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern (§ 433 Absatz 1 BGB). Der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Absatz 2 BGB). Der Verkäufer muss dafür gerade stehen, dass die Sache bei Gefahrübergang frei ist von Sach- und Rechtsmängeln (§ 434 BGB). Ist der Käufer nicht mit der Beschaffenheit der Ware einverstanden, liegt nach seiner Ansicht ein Sachmangel vor, muss er die Rüge einer mangelhaften Ware innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 438 BGB) gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Ansonsten verliert er als Gläubiger seinen Anspruch auf Gewährleistung. Statt wie früher sechs Monate, beträgt die Frist für die Mängelrüge seit dem 1.1.2002 zwei Jahre (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Der Fristlauf beginnt mit der Übergabe der Kaufsache.
1 Option einer verkürzten Gewährleistungsfrist
Steht auf der anderen Seite des Kaufgeschäftes ein Endverbraucher, kann diese Frist nicht verkürzt werden - auch nicht durch einen besonderen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Verwendung eines solchen Zusatzes wäre in jedem Falle unwirksam und sollte auch tunlichst vermieden werden - unter anderem auch, um das wichtige gute Verhältnis zum Kunden nicht unnötig zu strapazieren.
Anders sieht es beim zweiseitigen Handelskauf aus - also dann, wenn auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes Kaufleute stehen. Hier ist eine Reduzierung der Verjährung für Mängelansprüche auf Null möglich. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine individuelle Absprache zwischen Lieferant und Einzelhändler handelt und dass Mängel vom Lieferanten nicht arglistig verschwiegen wurden oder der Lieferant die Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat ($ 444 BGB). Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann bei der Lieferung neuer Waren eine kürzere Frist vereinbart werden. Möglich ist hier allerdings eine Begrenzung des Gewährleistungsanspruchs auf mindestens ein Jahr (§ 309 Nr. 8 b BGB).
Beispiele, um den Unterschied zu verdeutlichen:
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Eine Endverbraucher-Kundin kauft am 5. April 2004 eine Waschmaschine. Diese wird am 8. April 2004 geliefert. Die Frist, innerhalb derer sie Mängelansprüche geltend machen kann, endet am 8. April 2006. Die Frist lässt sich nicht verkürzen. |
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Einzelhändler H kauft bei seinem Lieferanten am 20. August 2004 einen Posten neuer Hosen. In den AGB hat letzterer seine Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt. Die Ware wird am 2. Oktober 2004 angeliefert. Mängelansprüche kann H bis zum 2. Oktober 2005 geltend machen. |
2 Kostenbelastungen
Um gegebenenfalls schwerwiegende Kostenbelastungen auszuschließen oder zumindest weitgehend zu vermeiden, stehen dem Händler unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Deren Umfang hängt im Wesentlichen davon ab, wie fehlergefährdet die Waren sind. Um das Gewährleistungsrisiko überhaupt abschätzen zu können, sind die zu erwerbenden Waren deshalb besonders genau im Hinblick auf Qualität und Haltbarkeit unter die Lupe zu nehmen.
Zu bedenken ist bei den Kaufverhandlungen, dass die erworbenen Waren später eine gewisse Zeit in den Verkaufsregalen des Einzelhändlers liegen. Das ist wichtig im Hinblick auf Mängel, die erst später beim Gebrauch der Ware auftreten. Für den Endverbraucher ist das von geringerer Relevanz. Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Kaufes der Ware zu laufen. Im Vertragsverhältnis zwischen Einzelhändler und Lieferant bzw. Hersteller (Verkäufer) gilt zwar grundsätzlich das gleiche. Die hier zwischen Kauf und Weiterverkauf liegende Zeitspanne verkürzt aber die Gewährleistungsfrist des Einzelhändlers gegenüber dem Verkäufer. Für Einzelhandelsunternehmer bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten, die potenzielle Kostenfalle zu vermeiden:
a) Der Einzelhändler lässt sich von vornherein nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Lieferanten ein. Insofern argumentiert er mit dem besonderen, von ihm festgestellten Gefährdungspotenzial. Ideal ist hier die Verständigung auf die gesetzliche allgemeine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Das sollte aus Gründen eines später gesicherten Nachweises unmittelbar in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden, korrespondierend mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass der Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der die Verkürzung der Gewährleistungsfrist beinhaltet, im konkreten Fall außer Kraft gesetzt ist.
b) Der Käufer dringt auf eine Berücksichtigung des höheren Risikos bei der Festlegung des Einkaufspreises. Hier sind Abschläge notwendig. Ziel muss es sein, endgültige beim Einzelhändler verbleibende Kostenbelastungen, die auf Warenmängeln beruhen, so zumindest teilweise aufzufangen.
c) Die Vertragsparteien verständigen sich auf eine Kulanzregelung, wenn Endverbraucher nach Ablauf der Jahresfrist berechtigte Mängel rügen und Gewährleistungsrechte geltend machen. Die Kulanz kann zum Beispiel bei bestimmten, genau definierten Mängeln greifen. Möglich ist eine volle Kostenübernahme durch den Lieferanten, unter Umständen aber auch lediglich eine Kostenteilung. Kommt es zu einer solchen Vereinbarung, ist besonderer Wert auf eine schriftliche Fixierung des Vereinbarten zu legen. Es ist sicherzustellen, dass es später zu keinen Diskussionen über Umfang und Inhalt der Kulanzregelung kommt.
d) Der Einzelhändler fängt das Risiko einer nicht durchreichbaren, vollen Kostenbelastung mittels eigener Vorsorgemaßnahmen auf. So kann er sich für die Inanspruchnahme durch erst nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemachter und durchgesetzter Gewährwährleistungsrechte über eine Extraversicherung absichern. In den Fällen, in denen Reparaturen möglich sind, eine eigene Fehlerbeseitigung aber ausgeschlossen ist, können Rahmenverträge mit fremden Fachfirmen abgeschlossen werden, die Reparaturen zu Sonderkonditionen ausführen.
e) Das eigene Verkaufspersonal ist darüber aufzuklären, dass nach Ablauf der Jahresfrist als mangelhaft reklamierte Waren besonders genau untersucht werden müssen. Dabei ist auf eine Besonderheit abzustellen. Liegen zwischen Verkauf der Ware und dem Reklamationszeitpunkt mehr als sechs Monate, muss der Endverbraucher nachweisen, dass der geltend gemachte Mangel bereits beim Kauf der Ware vorhanden war. Im sachlich geführten Gespräch mit dem Kunden sollte der Umgang des Kunden mit der Ware in Erfahrung gebracht werden. Unsachgemäße oder unverhältnismäßig umfangreiche Benutzung können Gründe für den Ausschluss der Gewährleistung sein. Es ist schon wegen der unverzichtbaren Kundenpflege notwendig, dass der Einzelhändler seine Mitarbeiter umfassend schult, derartige Reklamationsgespräche richtig zu führen. Um den Schulungsaufwand möglichst gering und effektiv zu halten, ist es von Vorteil, wenn der Einzelhändler von vornherein den Kreis der berechtigten Mitarbeiter beschränkt. Will er Reklamationen zur alleinigen Chefsache erklären, muss er die Zeiten berücksichtigen, an denen er aufgrund von urlaubs- oder einkaufsbedingter Abwesenheit über mehrere Tage nicht am Tagesgeschäft teilnehmen kann. Das kann zu für den Endverbraucherkunden nicht akzeptablen Verzögerungen führen.
3 Fazit
Bei seinen Verhandlungen mit potenziellen Lieferanten muss ein Einzelhändler prüfen, ob sein Gegenüber von der Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist Gebrauch macht. Vorbeugende Maßnahmen sind zumindest dann erforderlich, wenn der Einzelhändler die Waren an Endverbraucher verkauft. Diesen muss er gegebenenfalls zwei Jahre gerade stehen für die einwandfreie Qualität der erworbenen Produkte. Durchreichen an den Lieferanten kann er die Mangelware aber nur, wenn sie im ersten Jahr seit Verkauf vom Kunden an ihn zurückgegeben wird.
