Vertragsinhalte
Welche Merkmale in den Kaufvertrag gehören
Für einen Einzelhändler ist es von großer Wichtigkeit, dass die Inhalte eines Kaufvertrages genau konkretisiert und unter ökonomischen Gesichtspunkten in Einklang zueinander stehen, damit er u. a. später keine finanziellen Nachteile erleidet. Im Folgenden werden die Inhalte eines Kaufvertrages im Einzelnen dargestellt. Vorab sei darauf verwiesen, dass der Einzelhändler und der Lieferant nicht an die gesetzlichen Regelungen des BGB gebunden sind. Es steht ihnen vollkommen frei, abweichende individuelle Abreden zu treffen.
1 Art und Güte der Ware
Die Art der Ware bestimmt sich durch seine handelsübliche Bezeichnung, wie zum Beispiel T-Shirt oder DVD-Player. Die Güte und Beschaffenheit der Ware kann auf folgende Weisen bestimmt werden:
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Qualitäts-/Formmuster, z. B. bei Tapeten, Stoffen, Möbeln oder Kleidung. |
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Proben, z. B. bei Lebensmitteln oder kosmetischen Produkten. |
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Güteklassen, die nach Europäischem Recht die Qualität einer Ware in Form von Handelsklassen oder Typen zusammenfassen. Handelsklassen finden zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung, etwa bei Eiern und Kartoffeln. Typenklassen kommen bei industriellen Erzeugnissen, wie zum Beispiel Kraftfahrzeugtypen oder Elektrogeräten, zum Tragen. |
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Gütezeichen, mit denen in Wort und durch Abbildungen von unterschiedlichen Herstellern gleichartiger Erzeugnisse eine bestimmte Mindestqualität verbrieft wird. Beispiel: Echtes Leder oder textiles Vertrauen. |
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Marken, die von großen Handelsunternehmen und Herstellern verwendet werden. Hierfür wird bei der Bestellung neben der Herstellermarke die Typenbezeichnung angegeben, wie zum Beispiel Grundig Hifi-Anlage mit der Bestell-Nr. 358. |
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Herkunft der Waren, mit der das Herstellungsland oder Anbaugebiet bezeichnet ist, beispielsweise bei Kaffee, Obst oder Elektrogeräten. |
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Jahrgang der Ware, etwa bei Wein oder Antiquitäten. |
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Gehalt der Ware, wie Fett in Käse, Baumwollgehalt in Kleidung, Alkohol in Spirituosen. |
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Farbe, zum Beispiel bei Porzellan, Stoffen oder Fahrrädern. |
Hat der Lieferant keine Angaben zur Güte und Beschaffenheit der Ware im Vertrag gemacht, so hat er nach dem BGB Ware mittlerer Güte zu liefern.
2 Menge der Ware
Die Menge der Ware wird in gesetzlichen Maßeinheiten - wie kg, hl, l, m oder ccm - oder handelsüblichen Maßeinheiten - wie Stück, Karton, Ballen, Palette, Fass oder Sack - angegeben. Ist im Angebot keine konkrete Mengenangabe angegeben, wird die handelsübliche Menge zugrunde gelegt.
3 Preis der Ware
Den Preis, den der Lieferant für eine bestimmte Ware verlangt, ist für einen Einzelhandelsunternehmer eines der entscheidenden Kaufkriterien. Er wird immer bezogen auf die gesetzlichen oder handelsüblichen Maßeinheiten. Der Lieferant kann vom Rechnungsbetrag Preisabzüge gewähren oder sie ganz ausschließen. Entscheidet er sich für letzteren Fall, wird er dies im Vertrag zum Beispiel durch die Klausel „Zahlbar ohne jeden Abzug“ zum Ausdruck bringen. Lässt der Lieferant vom Rechnungsbetrag prozentuale Abzüge zu, ist diese Variante nicht nur unter dem Finanzierungsaspekt für den Einzelhandelsunternehmer vorteilhaft. Er hat des Weiteren beim Angebotsvergleich eine bessere Basis zu beurteilen, welcher Lieferpreis der attraktivste ist. Seit dem Wegfall des Rabattgesetzes im Juli 2001 können Preisnachlässe in Form von Skonti, Boni und Rabatten frei vereinbart werden, so dass die bisherige Preisminderungsgrenze von maximal drei Prozent nicht mehr eingehalten werden muss.
Ein Einzelhändler kann von mehreren Möglichkeiten einer Preisminderung profitieren:
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Mengenrabatte, wenn der Einzelhändler größere Mengen einer bestimmten Ware abnimmt. Die Inanspruchnahme dieses Preisnachlasses muss aber nicht in jedem Fall Vorteile mit sich bringen. Eine damit verbundene Kosteneinsparung - auch in Hinblick auf zukünftige Preissteigerungen - kann gegebenenfalls durch ansteigende Lagerhaltungskosten wieder kompensiert werden. |
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Treuerabatte, wenn der Einzelhändler zu den langjährigen Kunden des Lieferanten gehört. |
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Naturalrabatte, wenn der Einzelhändler entweder zu der bestellten Menge einen zusätzlichen Artikel erhält oder ihm der Verkäufer mit der Rechnung den Preis für einen Artikel erlässt. |
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Sonderrabatte, wenn der Lieferant Preisnachlässe zum Beispiel anlässlich seiner Firmenschließung oder des Firmenjubiläums gewährt. |
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Wiederverkäuferrabatte, wenn der Einzelhändler Waren von Markenherstellern zwar zum empfohlenen Ladenpreis verkauft, später davon für sich aber einen vorher vereinbarten Prozentsatz abzieht. |
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Boni, die einen nachträglichen Mengenrabatt darstellen. Sie werden vom Lieferanten eingeräumt, wenn er mit dem Einzelhändler innerhalb einer bestimmten Frist, wie einem halben oder einem Jahr, einen bestimmten Mindestumsatz realisiert hat. Der Nachlass, beispielsweise in Höhe von acht Prozent, wird dann auf den Gesamtbetrag fällig. |
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Skonti, die einen Preisnachlass darstellen und dann gewährt werden, wenn der Einzelhändler innerhalb einer vom Lieferanten festgesetzten Frist, zum Beispiel innerhalb von vierzehn Tagen, den Rechnungsbetrag begleicht. Der Lieferant kann dies zum Beispiel auf der Rechnung mit dem Hinweis „Zahlung innerhalb von 30 Tagen, bei Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen sechs Prozent Skonto“ deutlich machen. Mit dieser Preisminderung verfolgt der Lieferant das Ziel, den Einzelhändler zu motivieren, die Zahlung vorzeitig zu leisten. Ein Angebot, das der Einzelhändler, sofern er liquide ist, unbedingt in Anspruch nehmen sollte. Im Einzelfall kann sich die Ausnutzung des Skonto aber selbst dann für den Einzelhändler noch lohnen, wenn er hierfür kurzfristig einen Kredit aufnehmen muss. Diese Alternative sollte auf jeden Fall stets geprüft werden. |
4 Verpackung der Ware
Nach der gesetzlichen Regelung hat grundsätzlich der Käufer für die Kosten der Transport- oder Versandverpackung aufzukommen. Der Verkäufer übernimmt die Kosten für die Verkaufs- und Umverpackung, die er automatisch in den Kaufpreis einkalkuliert.
Eine adäquate Transportverpackung liegt im beiderseitigen Interesse der Vertragspartner. Der Verkäufer will sich auf der einen Seite seinen Warentransport erleichtern, auf der anderen Seite will der Käufer seine bestellte Ware vor Beschädigungen schützen, damit keine Qualitätseinbußen entstehen. Das Gewicht der Versandverpackung wird in Tara angegeben. Zieht man vom Bruttogewicht (= Gesamtgewicht, d. h. Verpackung und Ware) Tara ab, ergibt sich das Nettogewicht (= Reingewicht der Ware).
Der Käufer kann mit dem Verkäufer hinsichtlich des Preises für die Transportverpackung zwischen drei Alternativen wählen:
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Reingewicht inklusive der Verpackung, d. h. die Verpackungskosten sind im Preis enthalten, so dass die Verpackung selber dem Käufer nicht in Rechnung gestellt wird. Beispiel: Die Verpackung von Elektrogeräten. |
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Reingewicht ausschließlich der Verpackung, d. h. die Verpackungskosten werden separat zum Preis der Ware berechnet, so dass der Käufer voll die Kosten der Transportverpackung trägt. In diesem Fall kann die Transportverpackung ganz in sein Eigentum übergehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Lieferant ihm diese leihweise überlässt. Gibt der Käufer die Verpackung zurück, werden ihm die Verpackungskosten anteilig gutgeschrieben. Beispiele: Holzpaletten, Kartonagen oder Container. |
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Bruttogewicht inklusive Verpackung, d. h. die Verpackung wird mit der Ware gewogen und zu deren Preis berechnet (brutto für netto). Der Einzelhändler bezahlt die Verpackung und bleibt auch sein Eigentümer. Beispiel: Obst in Kartons oder Kisten. |
Üblicherweise wird der Einzelhändler vom Lieferanten eine angemessene Transportverpackung angeboten bekommen. Stellt der Lieferant mehrere Verpackungsformen zur Auswahl, sollte die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Transportverpackung nicht primär unter Kostenerwägungen gefällt werden. Kriterien, die dem Schutz der Ware bzw. der Sicherheit des Warentransports dienen, sollten gleichermaßen berücksichtigt werden.
5 Lieferbedingungen/Kosten der Beförderung
Nach dem BGB hat der Käufer die Beförderungskosten ab der Versandstation zu zahlen, weil er verpflichtet ist, die gekaufte Ware abzuholen. Die Kosten bis zur Versandstation, zum Beispiel dem Bahnhof, und die Kosten des Wiegens und Messens werden vom Verkäufer übernommen. Diese Bestimmung hat immer dann Gültigkeit, wenn sich der Betrieb des Verkäufers und der des Käufers nicht am gleichen Ort befinden (Versendungskauf). Ist dies der Fall, muss der Käufer die Beförderungskosten bereits ab der Betriebsstätte des Verkäufers tragen (Platzkauf).
Die Beförderungskosten können sich Käufer und Verkäufer beliebig aufteilen. Der Verkäufer wird, wie bei den Verpackungskosten auch, seinen Anteil an den Beförderungskosten in den Kaufpreis einkalkulieren. Eine wesentliche Komponente ist die Versandart. Hierbei kann differenziert werden, ob der Verkäufer die Ware persönlich zustellt oder ob Transportunternehmen, wie ein Spediteur, die Deutsche Post AG oder die Deutsche Bahn AG, zwischengeschaltet werden. Liegt ein Versendungskauf vor, haftet von dem Moment an, wo der Verkäufer die Ware zum Transport übergibt, der Käufer für den eventuellen Untergang oder für Beschädigungen an der Ware. Im Gegensatz dazu ist der Verkäufer in der Haftung, wenn er ohne triftigen Grund ein vom Kaufvertrag abweichendes Transportmittel wählt (zum Gefahrübergang siehe Punkt 9).
Welche Kosten der Beförderung im Konkreten eine Rolle spielen:
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Verlade- und Wiegekosten: Kosten zum Beispiel für das Verladen der Waren in einen Lkw oder Waggon. |
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Rollgeld für die Anfuhr: Kosten vom Betrieb des Verkäufers bis zur Verladestation, wie zum Beispiel dem Bahnhof an seinem Geschäftssitz. |
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Frachtkosten: Kosten für den Transport von der Versand- bis zur Empfangsstation. Beispiel: Vom Bahnhof Hamburg bis zum Bahnhof Köln. |
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Rollgeld für die Zufuhr: Kosten von der Empfangsstation bis zum Betrieb des Käufers. Beispiel: Vom Bahnhof Köln bis zur Kölner Betriebsstätte des Käufers. |
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Entladekosten: Kosten, die entstehen, wenn beispielsweise Mitarbeiter des Verkäufers den Lkw entladen und die Ware im Betrieb des Käufers einlagern. |
Auf Basis der genannten Kostenkomponenten sind diverse Beförderungsbedingungen zwischen den beiden Vertragspartnern aushandelbar. Das Augenmerk des Einzelhändlers wird darauf liegen, sicherzustellen, dass durch die Beförderungsbedingungen die Produkte auch zum gewünschten Zeitpunkt in seinem Unternehmen eintreffen. Durch zusätzliche Regelungen kann sich der Einzelhändler das Handling der gelieferten Waren in seinem Geschäft erleichtern - beispielsweise wenn im Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, nach der der Lieferant die bestellte Ware im Vorfeld mit Verkaufspreisen auszeichnet und/oder sie mit einer Warensicherung versieht. Oder, dass die Ware im Geschäft des Einzelhändlers ausgepackt und in die Warenträger gestellt wird. Durch derartige Bestimmungen schont der Einzelhändler seine eigenen Kapazitäten, weil er nicht eigenes Personal für diese Aufgaben vorhalten muss. Er hat hierdurch eine Zeit- und gegebenenfalls auch eine Kostenersparnis.
Welche Lieferklauseln in vielen Verträgen zum Zuge kommen, zeigt die nachstehende Tabelle auf.
| Potenzielle Lieferklauseln zur Regelung der Beförderungskosten |
| Klausel |
Händler zahlt |
Lieferant zahlt |
| ab Lager, ab Werk |
alles |
nichts |
| frei Haus, frei Lager |
nichts |
alles |
| ab Bahnhof hier, ab hier, unfrei |
Verladekosten, Fracht, Kosten für Zufuhr, Entladekosten |
Kosten für die Anfuhr |
| frei Bahnhof dort, frei dort, frachtfrei |
Kosten der Zufuhr, Entladekosten |
Kosten der Anfuhr, Fracht, Verladekosten |
| frei Waggon |
Fracht, Entladekosten, Kosten der Zufuhr |
Kosten der Anfuhr, Verladekosten |
| Quelle: „Wirtschaftslehre Einzelhandel“, Verlag Gehlen |
6 Lieferfrist
Sieht der Kaufvertrag keine abweichende Vereinbarung vor, hat der Käufer einen sofortigen Anspruch auf die Warenlieferung, der Verkäufer auf sofortige Auslieferung. Grundsätzlich gibt es drei Alternativen, die Lieferzeit im Kaufvertrag festzuschreiben:
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Keine feste Lieferzeit: Der Zeitpunkt der Lieferung wird offen gelassen durch Klauseln wie „Lieferung so bald wie möglich“ oder „Lieferung nach Fertigstellung“. |
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Fixkauf: Es wird ein genau festgelegter Zeitpunkt bestimmt, wie „Lieferung am 20. Juni ... um 16:00 Uhr fix“, „Lieferung am 20. Juni ... fest“. |
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Terminkauf: Die Lieferung wird innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, wie „Lieferung bis 10. Dezember...“, „Lieferung innerhalb des 1. Quartals ...“. |
Der Fix- und Terminkauf gehen für ein Einzelhandelsunternehmen mit mehr Planungssicherheit einher. Der Einzelhändler wird zum Beispiel auf einen Fixkauf angewiesen sein, wenn er die Waren zu einer bestimmten Zeit - anlässlich einer speziellen Aktion wie einer Neueröffnung - benötigt.
Eine kürzere Lieferzeit - die sofortige Lieferung oder Lieferung auf Abruf (Just-in-time-Lieferung) - kann im Hinblick auf eine Minimierung der Lagerhaltungskosten sinnvoll sein, denn die Kapitalbindungskosten steigen für den Einzelhändler im Zeitablauf mit der wert- und mengenmäßigen Zunahme des Lagerbestandes. Durch eine kurze Lieferzeit kann sich der Einzelhändler gegen das Risiko steigender Beschaffungspreise am Markt besser absichern. Zudem können etwaige Nachfrageverschiebungen zu Gunsten anderer Produkte vermieden und das Risiko des Warenverderbs (z. B. bei Lebensmitteln), des Schwunds und der Überalterung (modische/technische Überholung) reduziert werden. Ist der Lagerumschlag bei den bestellten Waren erfahrungsgemäß gering, wächst das Risiko, dass Kapital unnötigerweise gebunden wird.
Über die Bestimmungen zum Liefer- und Annahmeverzug gibt der Artikel über Verzug Auskunft.
7 Zahlungsbedingungen
Durch die Zahlungsbedingungen werden die Art und Weise der Zahlung (bare, halbbare, bargeldlose, Wechselzahlung), der Zahlungszeitpunkt und die Kosten der Zahlung geregelt. Nach dem Gesetz ist der Käufer verpflichtet, die Ware mit der Lieferung zu bezahlen (Zug-um-Zug-Geschäft). Dies beinhaltet, dass er nicht nur den Kaufpreis zahlen muss, sondern auch für die Kosten der Ausführung der Zahlung, wie z. B. die Überweisungsgebühren, gerade zu stehen hat.
Folgende Zahlungsbedingungen können zwischen Käufer und Verkäufer in Bezug auf den Zahlungszeitpunkt vereinbart werden:
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Vor der Lieferung: Der Käufer muss den Rechnungsbetrag oder einen Teil davon im Voraus begleichen. Eine Variante, die insbesondere bei Großaufträgen üblich ist. Beispiele: „Zahlung bei Bestellung“, „Zahlung gegen Vorkasse“, „Anzahlung“. |
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Bei Lieferung: Die Ware wird vom Käufer mit der Lieferung bar bezahlt (Barkauf). Beispiele: „Gegen bar“, „Zahlung gegen Nachnahme“, „Kasse bei Lieferung“, „Netto Kasse“. |
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Nach der Lieferung: Der Käufer nutzt ein vom Verkäufer genanntes Zahlungsziel (Ziel- oder Kreditkauf). Beispiele: „Zahlung innerhalb von zehn Tagen mit sechs Prozent Skonto oder innerhalb von 20 Tagen netto Kasse“, „Zahlung in drei Monaten netto“. |
Tritt der Käufer ganz oder teilweise in Vorkasse, trägt er das Risiko, dass der Verkäufer verspätet oder mangelhaft liefert. Diese Zahlungsvariante wird er jedoch unter Umständen in Kauf nehmen müssen, wenn er zum Beispiel für den Verkäufer ein neuer Kunde ist, dessen Zahlungsmoral erst einmal eingeschätzt werden muss.
Die gängigste Form der Zahlungsweise bei Kaufverträgen ist die Lieferung gegen Rechnung. Der Käufer überweist nach Erhalt der Ware und Rechnung umgehend den Rechnungsbetrag. Der Käufer profitiert, wenn der Verkäufer mit ihm vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart hat. Der Käufer erhöht hierdurch seine Liquidität, weil er die bestellte Ware vor Zahlung verkaufen und den fälligen Rechnungsbetrag aus den Erlösen begleichen kann. Dieser Finanzierungsspielraum, der mit Zinsvorteilen verbunden ist, wird der Käufer naturgemäß jedoch nur dann in Anspruch nehmen können, wenn er in den Augen des Verkäufers kreditwürdig ist. Schließlich trägt dieser das Risiko des Zahlungsausfalls. Zur Absicherung verbindet der Verkäufer deshalb im Kaufvertrag das vereinbarte Zahlungsziel meist mit einer Klausel, nach der die Lieferung bis zur Zahlung unter Eigentumsvorbehalt steht (siehe hierzu Punkt 8).
Über die Bestimmungen bei Zahlungsverzug des Käufers gibt der Artikel über Verzug Auskunft.
8 Eigentumsvorbehalt
Klauseln zum Eigentumsvorbehalt finden sich in Kaufverträgen primär dann, wenn der Einzelhändler Gebrauchsgüter erwirbt. Eine Bestimmung wie „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers“ macht deutlich, dass der Lieferant bis zur kompletten Bezahlung der Lieferung Eigentümer der Ware bleibt. Der Einzelhändler bleibt somit so lange lediglich Besitzer der Warenlieferung, bis er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Daraus resultiert, dass der Einzelhändler damit rechnen muss, dass der Lieferant jederzeit die Herausgabe dieser Waren verlangen kann, wenn der Händler nicht rechtzeitig zahlt. Überdies muss er die Waren freigeben, wenn Pfändungen vorliegen, oder die bestellte Ware für den Lieferanten aussondern, falls er Insolvenz angemeldet hat.
Da die Waren, die der Einzelhändler kauft, in der Regel vor deren Bezahlung weiterveräußert werden, sichert der Lieferant seine Rechte im Kaufvertrag üblicherweise durch einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt ab. Ersterer bestimmt, dass der Einzelhändler beim Weiterverkauf der Waren die Forderung aus dem Verkauf an den Lieferanten abtritt, und im Falle der Weiterverarbeitung der Ware den Lieferanten zum Miteigentümer der hergestellten Sachen macht. Bei der zweiten Form des Eigentumsvorbehalts sichert der Lieferant seine Forderung aus sämtlichen Lieferungen ab, die er an den Einzelhändler geschickt hat. Dieser erlangt das Eigentum an den Waren folglich erst dann, wenn alle Forderungen aus sämtlichen Geschäften mit dem Lieferanten beglichen sind.
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gefahrübergang
Soweit im Kaufvertrag keine abweichende Regelung getroffen worden ist, ist nach dem Gesetz der Erfüllungsort für die Lieferung der Ware der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers, für die Zahlung des Kaufpreises der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers. Häufig wird jedoch für beide Leistungen im Kaufvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort vereinbart. Dabei kann es sich um den Geschäftssitz des Käufers, des Verkäufers oder um einen ganz anderen Ort handeln.
Die Wahl des Erfüllungsortes hat Auswirkungen auf den Gerichtsstand. Wenn sich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag ergeben, ist der Ort des Gerichtsstandes nach dem Gesetz der Sitz des Schuldners. Wenn Streitigkeiten aus der Warenlieferung bestehen, ist also der Sitz des Verkäufers auch Gerichtsstand. Bestehen umgekehrt Streitigkeiten hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises, ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers. Die Wahl des Gerichtsstandes erfolgt tendenziell nach Kosten- und Zeiterwägungen. In vielen Kaufverträgen wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers für beide Vertragsparteien festgeschrieben.
Der Erfüllungsort ist nach dem Gesetz auch maßgeblich für den Gefahrübergang. Die Gefahr, dass die Ware durch Verlust, Vernichtung, Beschädigung oder Verderb beeinträchtigt wird, geht am Erfüllungsort auf den Käufer über. In folgenden Fällen ist der Käufer hiervon betroffen:
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bei direkter Übergabe der Waren an ihn oder an einen seiner Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel Mitarbeiter), wenn die Ware von ihm selber abgeholt wird, |
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bei Auslieferung der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, wenn die Ware in seinem Auftrag an seinen Geschäftssitz versandt wird, |
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bei der Übergabe der Waren, wenn der Verkäufer die Ware mit eigenen Transportmitteln an den Geschäftssitz des Käufers bringt. |
Will der Käufer das Risiko, dass die Ware in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird, abfedern, sollte er sich mit dem Verkäufer auf den Abschluss einer entsprechenden Versicherung - beispielsweise einer Transport- oder Diebstahlversicherung - einigen. Die Kosten hierfür hat allerdings immer derjenige Vertragspartner zu übernehmen, der die Gefahr trägt.
Wie oben ausgeführt, ist der Erfüllungsort für die Geldschulden der Geschäftssitz des Käufers. Da Geldschulden nach dem Gesetz Schickschulden sind, trägt der Käufer die Gefahr der Übermittlung - d. h. er haftet, bis das Geld beim Verkäufer eingegangen ist. Lässt der Käufer beispielsweise das Geld bar via Boten an den Verkäufer überbringen und dieser verliert es, kann der Verkäufer trotzdem den Kaufpreis verlangen. Überweist der Käufer alternativ den Geldbetrag, hat er dann rechtzeitig gezahlt, wenn die Überweisung spätestens am letztmöglichen Zahlungstermin getätigt worden ist. Der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verkäufer ist unerheblich. Geht jedoch die Zahlung auf das Konto des Verkäufers nicht ein, weil die falsche Kontoverbindung angegeben worden ist, kann dieser trotzdem auf Zahlung des Kaufpreises bestehen.
10 Fazit
Art, Güte, Menge, Preis und Verpackung der Ware sowie Kosten der Beförderung, Zeitpunkt der Lieferung und Zahlung, Zahlungsweise und schließlich Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gefahrübergang sind die wesentlichen inhaltlichen Bestandteile eines Kaufvertrages, der zwischen Einzelhändler und Lieferant geschlossen wird. Der Kaufvertrag sollte im Interesse des Käufers außerdem Klauseln enthalten, die seine Rechte regeln, falls der Verkäufer mangelhafte Ware geliefert hat. Mehr dazu im Artikel über die Gewährleistungsfrist.