Werbebezogene Rechtsfragen
Neue Möglichkeiten im Wettbewerbsrecht
Ohne einen vom Staat geschaffenen Ordnungsrahmen sind eine soziale Marktwirtschaft und ein wirksamer Wettbewerb nicht gewährleistet. Der staatlichen Wettbewerbspolitik erwächst daraus die Aufgabe, die gesetzlichen Grundlagen zur Sicherung des Wettbewerbs zu entwickeln und durchzusetzen. Für die Werbung von Bedeutung ist besonders das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Es dient dem Schutz aller Marktbeteiligten und insbesondere des Verbrauchers. Mehrere Novellierungen brachten das Gesetz in diesem Sinne jeweils auf den neuesten Stand.
1 Gründe für das Aus von Rabattgesetz und Zugabeverordnung
Zum 25. Juli 2001 traten das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung nach einer Geltungsdauer von annähernd 70 Jahren außer Kraft. Das endgültige Aus dieser Vorschriften war ein Schlussstrich unter eine sich über Jahrzehnte erstreckende Debatte über Sinn und Nutzen einer Gesetzesregelung, die seit November 1933 den Wettbewerb zur Kundengewinnung reglementierte und in fest vorgegebenen Bahnen das grundsätzlich begrüßenswerte Ziel ansteuerte, den fairen Wettbewerb zu schützen. Dem kleinen Händler um die Ecke sollte die Existenzgrundlage gesichert, die Kunden vor Irreführung geschützt werden.
In den letzten Jahren war allerdings ein deutlicher Akzeptanzverfall erkennbar. Zum einen versuchten mehr oder weniger dubiose Abmahnvereine ihre eigenen Süppchen zu kochen. Ihnen kam es weniger darauf an, die Wettbewerber im Einzelhandel vor unlauteren Machenschaften der Mitkonkurrenten zu schützen, als vielmehr darauf, sich so eine zusätzliche einträgliche Einnahmequelle zu verschaffen. Auch nutzten immer wieder Einzelhändler die Gelegenheit, um andere Konflikte mit den Waffen des Wettbewerbsrechts auszutragen.
Zudem gingen immer mehr Händler dazu über, das Rabattgesetz zu umgehen. In Form von Hauspreisen und Sondernachlässen für bestimmte Berufsgruppen wurde es schleichend ausgehöhlt. Besonders geschickte Vertreter beriefen sich bei einem vom offiziellen Verkaufspreis nach unten abweichenden günstigeren Kaufpreis darauf, mit dem Kunden über den Angebotspreis und nicht über einen Rabatt verhandelt zu haben.
Zum anderen zeigte aber gerade die Internationalisierung des Handels, dass Rabattgesetz und Zugabeverordnung nicht mehr dem Zeitgeist und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Während dem grenznahen deutschen Einzelhändler und seiner umliegenden deutschen Konkurrenz werblich die Hände gebunden waren, konnten die im nahen Ausland ansässigen Mitbewerber die deutsche Kundschaft mit verlockenden Rabattangeboten in die eigenen Geschäfte holen. Die Verbreitung des E-Business sorgte dafür, dass im Grunde jeder deutsche Einzelhändler, unabhängig vom Standort seines Geschäfts, diese besondere Problemlage zu spüren bekam. Zur Rettung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit des deutschen Einzelhandels blieb nur das Streichen dieser Vorschriften.
2 Neue Spielräume und Grenzen
Einzelhändler besitzen nach dem ersatzlosen Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nicht nur generell einen erweiterten Spielraum im werblichen Bereich, sondern auch speziell im Rahmen von Verkaufsverhandlungen mit den Kunden. War bisher jeder Preisnachlass über drei Prozent, der auf die ausgeschilderten Preise gewährt wurde, verboten, so kann diese Grenze jetzt überschritten werden. Das kann in Form von Preis-, Barzahlungs-, Sonder- oder Mengennachlässen sowie Zugaben geschehen. Auch Gutscheine können grundsätzlich verteilt werden.
Bei einer Rabattgewährung ist nicht mehr Voraussetzung, dass der Vergünstigung ein Barzahlungsgeschäft zugrunde liegt. Auch bestimmten Gruppen dürfen nunmehr Sonderkonditionen eingeräumt werden. Andererseits sind auch weiterhin Nachlässe auf gesetzlich preisgebundene Waren oder auf Gebühren, die Angehörige freier Berufe für ihre Tätigkeit einfordern, verboten. Im Konkreten heißt das zum Beispiel, dass nach wie vor auf Artikel wie Bücher und Medikamente keine Nachlässe erlaubt sind.
Auch im übrigen sind die durch die Überarbeitung des Wettbewerbsrechts entstandenen Spielräume nicht grenzenlos. Das Aus von Rabattgesetz und Zugabeverordnung hat Wettbewerbern keinen rechtsfreien Raum geschaffen. Es hat sich lediglich der Beurteilungsmaßstab geändert. Rabatte und Zugaben werden weiter an den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangabenverordnung sowie an den kartellrechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gemessen.
Mit dem Wegfall der Zugabeverordnung gilt zwar nicht mehr die strikte Auflage, dass einer gekauften Ware oder Leistung nur Artikel von geringem Wert beigelegt oder handelsübliche Nebenleistungen erbracht werden dürfen. Einzelhändler besitzen jetzt größere Freiheiten. Allerdings werden auch hier künftig die Grenzen durch das UWG bestimmt. Problematisch werden kann es weiterhin, wenn zwischen gekauftem Gegenstand und der kostenlosen Zugabe ein krasses Missverhältnis besteht, wenn eine Zugabe übertrieben anlockt, die Kombination von Kaufgegenstand und Zugabe für den Kunden irreführend ist.
Zugabe und Hauptware sollen auch in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Bei den Verbrauchern dürfen nämlich keine anderen Produktwünsche geweckt werden. Dass dieses Kriterium aber nicht zu eng ausgelegt werden muss, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Az. 2 U 111/01). Danach ist die Zugabe eines fünfteiligen Schmucksets an Kosmetika kaufende Kunden zulässig, weil sich Schmuck und Kosmetika ergänzen. Generell wird sich aber noch zeigen müssen, wo die Rechtsprechung die jeweiligen Grenzen zieht. Es gilt, die Entwicklung sorgfältig im Auge zu behalten.
3 Problembereiche
Es gibt zahlreiche weitere Problembereiche in Bezug auf werbliches Auftreten, bei denen erst die Rechtsprechung für klare Verhältnisse sorgen wird und die daher vorerst mit besonderer Sorgfalt angegangen werden müssen.
a) Zulässigkeit eines lebenslangen Garantieversprechens:
Eine lebenslange Garantie auf Bekleidungsartikel wertete die Rechtsprechung bisher als unzulässig. Es ist durchaus möglich, dass diese Auffassung auch beim Bewerben kurzlebiger Artikel mit lebenslanger Garantie als nicht mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar angesehen wird (übertriebenes Anlocken).
b) Kombinationsangebote:
Bei Waren, die im Paket angeboten werden, ist die Rechtsprechung zur Zeit eindeutig. Solche Angebote sind zulässig, wenn der Verbraucher die Einzelpreise der jeweiligen Waren ohne weiteres feststellen kann.
c) Ansammeln von Rabatten:
Vereinbarungen mit den Kunden sind zulässig, dass Rabatte erst zu einem späteren Zeitpunkt an sie ausgezahlt oder angerechnet werden. Die Gutschrift kann dabei vom Erreichen bestimmter Mindestumsätze abhängig gemacht werden. Unter UWG-Gesichtspunkten problematisch werden kann es für den Einzelhändler, wenn er diese Bedingung zu hoch ansetzt, der Kunde also beispielsweise einen überaus hohen Mindestumsatz nachweisen muss oder in einer sehr kurz gehaltenen Frist zu erzielen hat.
d) Sehr hohe Rabatte:
- wie Preisnachlässe deutlich über der Drei-Prozent-Grenze - sind jetzt jederzeit möglich. Allerdings bedarf es noch der richterlichen Klärung, ab welcher Höhe Rabatte unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig einzustufen sind.
e) Rabatte mit Gutscheinen:
Wettbewerbsrechtlich kritisch kann es werden, wenn sich der per Gutschein angebotene Rabatt nicht auf Einzelteile aus einem Sortiment beschränkt. Ob ein Einzelhändler den Rabattgutschein auf das ganze Sortiment bzw. auf ein Teilsortiment erstrecken darf, wird sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung zweifelsfrei beurteilen lassen. Das gilt auch im Hinblick auf die Frage einer damit verbundenen zeitlichen Befristung der angebotenen Rabattierung, wobei hier der zeitliche Rahmen abzustecken ist, bis bzw. ab wann eine Befristung von den Gerichten grundsätzlich als zulässig erachtet wird.
4 Fazit
Auch wenn Novellierungen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) immer wieder auf einen aktuellen Stand bringen, stellt es eine Konstante im Werberecht dar. Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach der großen Generalklausel des Paragraphen 1 verboten. Konkret sind das Wettbewerbsverstöße zum Zweck des Kundenfangs, der Ausbeutung des Wettbewerbers, des Vorsprungs vor dem Wettbewerber und der Behinderung des Wettbewerbers. Was im Einzelfall darunter zu verstehen ist - dazu herrschen heute andere Maßstäbe als in früheren Jahren vor. Novellierungen des UWG und die aktuelle Rechtsprechung tragen dem Rechnung.
