Rabatte
Bis zur Grenze des Erlaubten
Nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung sind individuell ausgehandelte Preisnachlässe unabhängig von ihrer absoluten oder relativen Höhe grundsätzlich zulässig. Wer allerdings glaubt, dass er sich jetzt in einem rechtsfreien Raum befindet und seine Werbung vollkommen frei gestalten kann, der irrt.
Offensichtlich will der Gesetzgeber, dass bestimmte Schutzmechanismen fortbestehen, in die sowohl die Verbraucher einbezogen sind als auch die Wettbewerber. In den Gesetzesmaterialien ist dazu ausgeführt, dass Unternehmen die Gestaltung ihrer Prämienangebote weiterhin an den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften orientieren müssen. Sie haben die dort zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs und zum Schutz berechtigter Verbraucherinteressen gesetzten Schranken zu beachten.
1 Schutzfunktionen der Gesetze
Der Schutz der Verbraucher soll durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und durch die Preisangabenverordnung in ausreichender Form sichergestellt werden. Die darin enthaltenen Vorschriften schreiben neben der Preisklarheit auch die Preiswahrheit vor (siehe Kapitel „Grundsätze der Werbung“). Nach Ansicht des Gesetzgebers sorgt das UWG außerdem dafür, dass sittenwidrige Werbung, die zu einer unsachlichen Kundenbeeinflussung führen kann, verboten bleibt.
Zwar ist der Schutz der Mitbewerber am Markt, hier insbesondere der kleinen und mittleren Einzelhandelsunternehmen, nach mittlerweile fast allgemeiner Ansicht nur noch von untergeordneter Bedeutung; zum Teil wird die Schutzbedürftigkeit dieser Gruppe überhaupt in Frage gestellt. Allerdings existieren immer noch die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG), von denen eine gewisse konkurrenzschützende Funktion ausgeht. Nach diesen Vorschriften ist es marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, Rabatte so einzusetzen, dass sie Wettbewerber und andere Marktteilnehmer behindern oder diskriminieren.
Ob letztlich diese Schutzfunktionen tatsächlich zum Zuge kommen wird - und wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang -, wird sich aufgrund der in den nächsten Jahren zu erwartenden Rechtsprechung zeigen. In zumindest einem Fall hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: KVR 5/02) den Schutz der Wettbewerber explizit hervorgehoben. In dem Beschluss des für Kartellrecht zuständigen Senats vom 12. November 2002 geht es um den Verkauf von Waren zu Dumpingpreisen, hierbei insbesondere zum Verkauf unter dem Einstandspreis.
Zwar ist nach der bisherigen Rechtslage das „nur gelegentliche Anbieten von Waren oder Dienstleistungen unter Einstandspreis“ nach § 20 Absatz 4 Satz 2 GWB zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt aber vor, wenn einzelne Waren aus einem Sortiment zu Dauerdumpingpreisen angeboten werden. Die Bundesrichter betonten, dass das aktuell geltende GWG kleine und mittlere Unternehmen vor dem Wettbewerb durch große marktmächtige Konkurrenten, die ihre Waren auf Dauer unter Einstandspreis anbieten, schützen soll. Im Einzelfall muss ein Großunternehmen Gründe nennen, die einen Verkauf unter Einstandspreis ausnahmsweise rechtfertigen.
2 Wo die Wettbewerbswidrigkeit anfängt
Als Maßstab für die Frage, ob sich ein Rabattangebot im erlaubten Rahmen befindet oder nicht, gelten in erster Linie die §§ 1 und 3 UWG. Der § 1 UWG ist eine Generalklausel und besagt, dass derjenige wettbewerbswidrig handelt, der zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Darunter sind Maßnahmen der Kundenbeeinflussung zu verstehen, die die freie Willensentscheidung beeinträchtigen. Der Warenabsatz wird dabei weniger durch die Güte und Preiswürdigkeit der Waren und Leistungen gefördert, als vielmehr durch sachfremde Umstände erreicht.
Kritisch sind zum Beispiel Maßnahmen, die den Spiel- und Gewinntrieb im Menschen ansprechen (aleatorische Reize). Wettbewerbswidrig wird der Einsatz derartiger Reize, wenn durch sie der Kaufentschluss der Verbraucher kaum noch auf sachlichen Gründen beruht. Das ist zum Beispiel zu bejahen bei Gratisverlosungen und Gewinnspielen, bei denen die Teilnahmevoraussetzung der Kauf einer Ware ist (BGH-Urteil vom 5.2.1998, Az. I ZR 151/95). Es genügt aber bereits, wenn der Warenerwerb bei Lösung der Aufgabe nützlich sein kann (BGH-Urteil 22.2.1990, Az. I ZR 78/88). Nach dem OLG Köln (Urteil vom 1.6.2002, Az. 6 U 204/00) kann auch Powershopping gegen § 1 UWG verstoßen, wenn die Spielgestaltung ein besonderes spielerisches Element beinhaltet, bei dem die Gefahr besteht, dass sich die Teilnehmer in erster Linie dem Wettkampf mit den anderen Interessenten widmen und nicht mehr ihrem eigentlichen Ziel, nämlich dem Erwerb einer Ware zum günstigen Preis.
In Betracht kommt weiter ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein „übertriebenes Anlocken“. Übertrieben angelockt werden können Kunden aufgrund des Wertes des Rabattes, aber auch durch Anlass und Zweck der Rabattgewährung und durch die Person des Zuwenders. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Kunden durch eine unangemessen kurze Frist zur Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt werden; also gar nicht mehr die Möglichkeit haben, sich Konkurrenzangebote anzusehen. Oder wenn der versprochene Vorteil der eigentliche Kaufanreiz ist und nicht die angebotene Hauptware. Wettbewerbswidrig ist zum Beispiel nach dem BGH (Urteil vom 9.2.1995, Az. I ZR 35/93) die Abgabe von um bis zu 50 Prozent verbilligten Fahrkarten durch eine Versicherungsgesellschaft an ihre Versicherungsnehmer.
Das Ausüben eines „psychologischen Kaufzwangs“ ist ebenfalls ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten, wenn die Entschließungsfreiheit des Kunden in anstößiger Weise durch Zwang und Druck beeinflusst wird. Der Kunde befindet sich etwa in einer Situation, in der er es als peinlich oder unanständig empfindet, nicht zu kaufen. Er erwirbt die Ware letztlich nicht wegen ihrer Güte oder ihrer Preiswürdigkeit, sondern aus leistungsfremden Gesichtspunkten.
Ob dieses Abgrenzungskriterium weiter eine große Rolle spielen wird, ist zu bezweifeln. Die Kunden werden etwa das Einräumen von Rabatten als eine übliche Vergünstigung und als Selbstverständlichkeit betrachten. Von einem Kauf aus Dankbarkeit wird also kaum noch auszugehen sein. Psychologischer Kaufzwang entsteht aber auch, wenn die Gewährung des Preisnachlasses mit dem Abschluss eines weitergehenden Geschäftes verknüpft wird.
3 Gefahr der Irreführung
Ein grundsätzlich zulässiger Preisnachlass kann dadurch unzulässig werden, dass die ursprünglichen Preise vor Gewährung des Rabatts systematisch heraufgesetzt wurden, um dem Kunden vorzuspiegeln, er mache durch die großzügige Einräumung eines hohen Rabatts ein besonders gutes Geschäft (Mondpreiswerbung). Ebenso unzulässig ist die willkürliche kurzfristige Herauf- und darauffolgende Herabsetzung der Preise (Preisschaukelei), da ein Verbraucher, der die bisherige Preisentwicklung nicht verfolgt hat, in diesen Fällen leicht einer Irreführung über den üblichen Preis erliegen kann.
Das Verhalten in den beiden Beispielen erfüllt den Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG. Eine irreführende Aussage über geschäftliche Verhältnisse liegt dann vor, wenn sie den Verbraucher anlockt und ihn dazu veranlasst, sich mit dem Angebot zu beschäftigen, von dem er ohne diese Handlung keine Kenntnis genommen hätte. Wird die Unwahrheit behauptet, verstößt eine Werbeaussage im Regelfall gegen § 3 UWG.
Ob eine Werbung nach § 3 UWG irreführend ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Regelfall ist ein Rabattangebot, das der Wahrheit entspricht, keine wettbewerbswidrige Irreführung. Unter § 3 UWG werden aber einige Fallgruppen eingeordnet, bei denen auf die besondere Lockwirkung abgestellt wird, die von einer Preisreduzierung ausgehen kann. Verboten sein wegen der besonderen Irreführungsgefahr kann die Lockvogelwerbung. Besonders hohe Rabatte auf einige wenige Produkte eines Sortiments zielen darauf ab, den Umsatz der mit Normalpreis angebotenen Waren zu steigern. Das wird immer dann vermutet, wenn die großzügig rabattierte Ware nur in sehr geringen Mengen verfügbar ist.
Beziehen sich Händler bei einer Rabattgewährung auf die unverbindliche Preisempfehlung, ist das zulässig, wenn diese Bezugnahme wahrheitsgemäß ist. Allerdings wird dabei unterstellt, dass der vom Hersteller empfohlene unverbindliche Preis nicht nur das Ergebnis einer ernsthaften Kalkulation ist, sondern auch dem auf dem Markt allgemein üblichen Durchschnittspreis der Ware entspricht. Bezieht sich der Händler auf vom Hersteller willkürlich festgesetzte Fantasiepreise, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Allein die Tatsache, dass aufgrund individuell aushandelbarer Rabatte eine Ware im selben Geschäft zu unterschiedlichen Preisen verkauft wird, ist keine Irreführung mehr. Die Freigabe des Feilschens um Rabatte führt zwangsläufig zu Differenzierungen beim Preis einer Ware. Der einzelne Kunde kann vom Händler nicht rechtsverbindlich verlangen, eine Ware zum selben Preis zu erhalten wie der Verbraucher vor ihm. Zu beachten ist aber auch hier, dass die Preisauszeichnung klar und wahr sein muss, weil sonst eine Irreführung vorliegen kann.
4 Zulässige Werbung
Grundsätzlich zulässig sind folgende Werbemaßnahmen:
| a) |
Werbung mit bzw. Ankündigung von Rabatten, wenn der Rabatt nicht nur über einen kurzen Zeitraum versprochen wird. Bei kurzfristigen Rabatten könnte eine Sonderveranstaltung oder ein übertriebenes Anlocken vorliegen. |
| b) |
Rabattgewährung durch die Ausstellung von Gutscheinen oder Coupons in Werbesendungen, Zeitungen oder Flugblättern. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist allerdings dann wiederum möglich, wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins so knapp bemessen ist, dass auf den Kunden ein erheblicher zeitlicher Druck ausgeübt wird. |
| c) |
Gemeinsame Rabattaktionen mehrerer Unternehmen. Der Mineralölkonzern Aral gab zum Beispiel „Danknoten“ im Wert von 0,50 Euro aus, die bei neun Unternehmen verschiedenster Branchen eingelöst werden konnten. |
| d) |
Stundung des Kaufpreises über zwei bis drei Monate hinaus. Eine Grenze dürfte jedoch dort zu ziehen sein, wo eine zu lange Kaufpreisstundung wirtschaftlich schwache Käufergruppen anlockt, die zu einer solchen Verpflichtung eigentlich nicht in der Lage sind, da dies als übertriebenes Anlocken im Sinne des § 1 UWG ausgelegt werden kann. |
| e) |
Gewährung von Mengenrabatten auch über das handelsübliche Maß hinaus, unabhängig davon, ob die Menge im Rahmen einer Lieferung abgenommen oder nach und nach angesammelt wird. |
| f) |
Gewährung von Preisnachlässen für bestimmte Verbrauchergruppen, beispielsweise für Stammkunden, Schüler und Studenten, Vereinsmitglieder, Erstkäufer oder Angehörige bestimmter Berufe. |
| g) |
Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände - unabhängig davon, ob es für diese einen Zweitmarkt gibt oder nicht. So dürfen heute im Gegensatz zu früher gebrauchte Matratzen in Zahlung genommen werden. Ebenso ist nunmehr auch das Angebot eines Pauschalpreises unabhängig vom Erhaltungszustand des in Zahlung genommenen Gegenstands möglich. |
| h) |
Geld-zurück-Garantien, also die Erstattung des Differenzbetrags, sofern der Kunde das Produkt bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Preis sieht. Allerdings ist zu beachten, dass zum einen die Zeitspanne, während derer der Kunde von diesem Recht Gebrauch machen kann, nicht so kurz bemessen sein darf, dass faktisch keine Zeit zur Einholung eines Vergleichsangebots verbleibt. Zum anderen ist die Geld-zurück-Garantie dann irreführend, wenn der Anbieter die Ware exklusiv vertreibt, so dass die Mitbewerber gar nicht über eine identische Vergleichsware verfügen. |
| i) |
Kombination verschiedener Arten von Rabatten innerhalb eines Angebots. |
| j) |
Kopplungsgeschäfte, bei denen der Erwerb einer preisgünstigen Ware vom Kauf eines weiteren Produktes abhängig gemacht wird. Die Verbraucher müssen dann aber unmissverständlich über die konkret auf sie zukommenden Kosten informiert werden. Der Preis des zweiten, gekoppelten Angebots muss deutlich erkennbar sein, wie der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 13.2.2002 (Az. I ZR 173/01) ausführte. Ein bloßer Sternchenhinweis mit kleingedruckter Erläuterung in einer Fußnote reicht hierfür nicht aus. |
| k) |
Nach dem Lebensalter gestaffelte Rabatte. Die Idee eines Optikergeschäfts, einen Altersrabatt bis 100 Prozent auf alle Brillenfassungen zu geben, wenn der Kunde auch die Korrektionsgläser im Geschäft kauft, ist nach dem OLG Stuttgart (Az. 2 U 202/01) wettbewerbsrechtlich zulässig. |
| l) |
Frühaufsteherrabatt. Das Angebot an Kunden, am ersten Tag des Sommer- oder Winterschlussverkaufs in der Zeit von 8 bis 10 Uhr einen Rabatt von zehn Prozent auf den gesamten Einkauf zu erhalten, ist für das OLG Köln (Az. 6 U 81/02) kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. |
Bei den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Köln ist zurzeit aber noch deren nur regionale Gültigkeit zu beachten. Klarheit und Rechtssicherheit wird erst dann gegeben sein, wenn der Bundesgerichtshof die Fälle beurteilt hat.
5 Verbotene Preisnachlässe
Weiterhin unzulässig sind folgende Preisnachlässe:
| a) |
Preisnachlässe, die nach der Ankündigung auf einem Gutschein nur dem Inhaber eines solchen Gutscheines, in Wahrheit jedoch jedem Kunden gewährt werden. Dies stellt eine unzulässig Irreführung nach § 3 UWG dar. |
| b) |
Gewährung von Rabatten, die mit der Ankündigung eines unzulässigen Sonderverkaufs nach § 7 Abs.1 UWG verbunden sind. Während die Preisreduzierung bezüglich bestimmter einzelner Produkte unbedenklich ist, ist die Einräumung eines generellen Rabatts bezüglich ganzer Warengruppen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterhin nur in den abschließend aufgeführten Fällen des § 7 Abs. 2 UWG, also den Schlussverkäufen sowie den Jubiläumsverkäufen und den Räumungsverkäufen (§ 8 UWG) möglich. |
| c) |
Zufallsrabatte, also Rabatte, deren Gewährung für den einzelnen Kunden vom Zufall abhängt, beispielsweise durch das Verteilen von Losen, auf denen verschiedene Rabatthöhen, aber auch Nieten vermerkt sind oder durch das Erwürfeln des konkreten Rabatts. |
| d) |
Rabatte im preisgebundenen Bereich. Sind die Produkte, bezüglich derer ein Preisnachlass eingeräumt wird, gesetzlich oder vertraglich preisgebunden, stellt der Preisnachlass eine Verletzung des § 1 UWG dar. Eine gesetzliche Preisbindung besteht unter anderem bei Medikamenten und Tabakwaren. Eine vertragliche Preisbindung gilt für Verlagserzeugnisse sowie für Waren, die von Handelsvertretern vertrieben werden, wie Benzin oder Reisen. In Fällen des Vertriebs durch Handelsvertreter ist allein der Unternehmer - nicht dagegen der Handelsvertreter - berechtigt, Rabatte zu gewähren. |
| e) |
Sehr problematisch ist weiterhin die Gewährung von Geldzuschüssen. Dieses Problem wird insbesondere relevant beim Erwerb von Produkten, die erhebliche Folgekosten für den Verbraucher nach sich ziehen. Ein Beispiel hierfür sind Handys, deren Erwerb an den Abschluss eines Kartenvertrags gekoppelt ist. Durch die hohe Provision des Mobilfunkbetreibers kann es für den Vermittler wirtschaftlich sein, die Geräte nicht nur subventioniert zu veräußern, sondern bei Abschluss eines Vertrages sogar noch einen Geldbetrag auszuzahlen. Dies stellt jedoch nach aktuellem Stand der Rechtsprechung wegen übertriebenen Anlockens einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. |
6 Fazit
Die Zeiten haben sich geändert: Durften früher den Kunden grundsätzlich keine Preisnachlässe gewährt werden (Ausnahme: Barzahlungsrabatt in Höhe von 3 Prozent), ist dies heute in durch die Rechtsprechung definierten Fällen möglich. Die trägt der Realität am Point of Sale Rechnung, welche heute den mehr und mehr feilschenden Kunden und den Händler kennt, der auch über Rabatte Pluspunkte im Wettbewerb sammeln möchte.