Förderprogramme
Finanzielle Unterstützung für den Einzelhandel
Wenn ein Einzelhandelsunternehmen mit neuen und – als Folge des immer härteren Wettbewerbs – auch notwendigen Geschäftsideen seine Existenz sichern will, reichen die eigenen finanziellen Mittel häufig nicht aus, so dass Kredite aufgenommen werden müssen. Ohne bankübliche Sicherheiten (zum Beispiel Grundstücke) gewähren die Geschäftsbanken jedoch den mittelständischen Einzelhandelsunternehmen keine Kredite.
Ähnlichen Schwierigkeiten sieht sich ein Existenzgründer gegenüber. Da in der Regel die Eigenmittel nicht ausreichen, sind die Gründer zusätzlich auf Kredite angewiesen. Selbst unter der Voraussetzung, dass die Gründungsidee – und die vorhandenen Eigenmittel – die Überlebenschancen des Unternehmens günstig erscheinen lassen, sind die Hindernisse bei der Erlangung eines normalen Kredits von Geschäftsbanken (Stellung von Sicherheiten) meistens nicht zu überwinden.
1 Merkmale von Fördermitteln
Fördermittel der öffentlichen Hand sind eine wichtige Voraussetzung für die Gründung oder Sicherung eines mittelständischen Einzelhandelsunternehmens. Die Förderung besteht in dem günstigeren Zinssatz für einen Kredit, in einer günstigen tilgungsfreien Zeit, in einer längeren Laufzeit und im Verzicht auf bankübliche Sicherheiten, sofern diese durch Bürgschaften und/oder Garantien des Bundes oder der Länder sowie durch Freistellung der Hausbank von der Haftung für die Rückzahlung des Kredits (Haftungsfreistellung) ersetzt werden.
Auch wenn Fördermittel vorrangig im Zusammenhang mit Finanzierungsfragen von Einzelhandelsunternehmen – das heißt mit Krediten - gesehen werden, ist auch die Bezuschussung von Betriebsberatungen bedeutsam. In einem Unterkapitel wird das von der Bundesregierung im Oktober 2002 vorgestellte Förderprogramm „Kapital für Arbeit“ behandelt (siehe unter „Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)“).
Öffentliche Förderung ersetzt nicht die Eigenleistung des Unternehmens, sie ist Hilfe zur Selbsthilfe. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Finanzierung unternehmerischer Maßnahmen - zum Beispiel Investitionen bei einer Existenzgründung oder zur Existenzsicherung - stellt eine Subvention dar; es ist strafbar, eine Subvention zu erschleichen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer öffentlichen Förderung besteht grundsätzlich nicht.
2 Relevante Institutionen
Öffentliche Förderung wird von der Europäischen Union (EU), dem Bund und den Bundesländern direkt oder indirekt gewährt. Die Förderung durch den Bund erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) (beide seit 1.1.2003 gebündelt in der Mittelstandsbank) oder via Bürgschaften. Parallel zum Bund fördern die Bundesländer mittelständische Unternehmen, sei es durch Bürgschaften, durch zinsgünstige Kredite oder durch Haftungsfreistellungen. Darüber hinaus gibt es in mehreren Bundesländern zusätzliche Förderprogramme. So werden in mehreren Bundesländern Bankkredite für Existenzgründungen unter anderem durch Bürgschaftsbanken der Länder verbürgt. EU-Programme kommen für den Handel nicht in Frage; antragsberechtigt sind hier nur Unternehmen aus produktiven Wirtschaftsbereichen.
Grundsätzlich werden mittelständische Unternehmen gefördert, die eine nachhaltig tragfähige, selbstständige Vollexistenz erwarten lassen. Die fachliche und kaufmännische Qualifikation muss vorhanden sein. In den Förderprogrammen werden als antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen oder Personen, die ein solches Unternehmen gründen wollen, genannt. Der Handel wird nur in den seltenen Fällen ausdrücklich genannt, wenn die möglichen Antragsteller (wie zum Beispiel auch das Handwerk oder Dienstleistungsbetriebe) aufgezählt werden.
3 Fazit
In Anlehnung an die „Grundregeln für eine erfolgreiche Antragstellung“, wie sie im HDE-Förderkalender 2002 (siehe das Unterkapitel „Informationsquellen“) formuliert sind, werden die wichtigsten Grundsätze zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zusammengestellt:
- Die öffentliche Förderung soll eine Anreizwirkung haben; Förderanträge sind vor Beginn eines Vorhabens zu stellen. Nachfinanzierungen, Umschuldungen oder Sanierungsfälle werden nicht gefördert.
- Die Zinssätze der Darlehensprogramme werden laufend an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt angepasst. Da auch einzelne Förderbestimmungen geändert werden können, sind aktuelle und vollständige Informationen unverzichtbar
- Deshalb ist eine Beratung vor und bei der Antragstellung zweckmäßig. Als Ansprechpartner kommen in Frage: Einzelhandelsverbände, Industrie- und Handelskammern, Kreditinstitute (Hausbanken), die zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sowie Unternehmensberater.
- Zinsgünstige Förderdarlehen werden immer über die Hausbank eines Antragstellers gewährt. Falls die Hausbank mit dem Verfahren der öffentlichen Förderung nicht vertraut ist oder nur hauseigene Darlehen vermitteln will, empfiehlt sich ein Wechsel des Kreditinstituts.
- Öffentliche Kredite, für die die Hausbank voll haftet, sind in der Regel banküblich abzusichern (zum Beispiel durch Immobilien oder Sicherungsübereignung von Betriebsvermögen). Kann ein Kreditnehmer keine Sicherheiten bieten, können Bürgschaften und/oder Garantien des Bundes oder der Länder gewährt werden. Bei einigen Programmen ist die Freistellung des Kreditinstituts von der Haftung für den Kredit zu einem bestimmten Prozentsatz möglich.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung öffentlicher Fördermittel besteht – mit Ausnahme der Investitionszulage des Bundes – nicht.
- Die öffentliche Förderung ist grundsätzlich eine zusätzliche Hilfe; es handelt sich um eine Hilfe zur Selbsthilfe. Die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Vorhabens muss nachweislich gesichert sein; der Antragsteller muss sich in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln an der Finanzierung beteiligen.
- Förderprogramme des Bundes können untereinander oder mit Länderprogrammen kombiniert werden. Bei einer solchen Kumulierung ist zu beachten, dass bestimmte Höchstfördersätze nicht überschritten werden. Hierbei spielt auch die Beihilfekontrolle durch die Europäische Kommission eine Rolle („De-minimis-Regelung“).
- Bei der Finanzierungs- und Liquiditätsplanung ist zu berücksichtigen, dass Zuschüsse und Zulagen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.
- Die einzelnen Bestimmungen der Förderrichtlinien sind genau zu beachten. Die Kenntnis der aktuellen Richtlinien ist für die Stellung eines erfolgreichen Förderantrags erforderlich.
- Öffentliche Fördermittel dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis der Fördermittel zu erbringen. Die Antrags- bzw. Bewilligungsstellen haben ein Prüfungsrecht.
- Öffentliche Mittel sind Subventionen. Über alle Tatbestände, die mit der Förderung zusammenhängen, sind vollständige und richtige Angaben zu machen. Subventionsbetrug wird strafrechtlich geahndet.
