Sonstige Programme

Bürgschaft und Beratung

Neben Länder- und Bundesprogrammen sind als sonstige Fördermöglichkeiten noch Bürgschaften und Zuschüsse für Unternehmensberatungen von Bedeutung.

1 Bürgschaften
In Frage kommen Bürgschaften der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) und Ausfallbürgschaften von Bürgschaftsbanken der Bundesländer.

1.1 DtA-Bürgschaftsprogramm
Die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) kann – mit Unterstützung durch anteilige Rückbürgschaften des Bundes und der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin - für mittelständische Unternehmen Bürgschaften für langfristige Investitionskredite übernehmen, die der Finanzierung des Erwerbs von Betrieben oder der Durchführung förderungswürdiger Investitionen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins dienen. Darüber hinaus können auch mittel- und langfristige Betriebsmittelkredite verbürgt werden.

In den alten und neuen Ländern stehen in der Regel Landesbürgschaftsprogramme zur Verfügung. Für Kredite, die bereits vor Beantragung der Bürgschaft gewährt worden sind, werden keine Bürgschaften übernommen. Sanierungsfälle sind ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

Die Bürgschaften werden als anteilige Ausfallbürgschaften übernommen, soweit der Kredit durch bankübliche Sicherheiten nicht gedeckt werden kann; sie decken höchstens
80 Prozent des Ausfalls an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten. Der Selbstbehalt der Hausbank beträgt mindestens 20 Prozent. Der Höchstbetrag der Bürgschaft beträgt 10 Millionen Euro, der Mindestbetrag in der Regel 750.000 Euro. Die Regelgrenze kann unterschritten werden, wenn die andernfalls zuständige Bürgschaftsbank eines Bundeslands die Bürgschaft nicht übernimmt.

Für die Bearbeitung eines Bürgschaftsantrags werden einmalige Gebühren in Form eines Antragsentgelts und einer Bearbeitungsgebühr von jeweils 0,5 Prozent des Bürgschaftsbetrags (maximal jeweils 15.000 Euro) erhoben. Das laufende Bürgschaftsentgelt beträgt p.a. 0,9 Prozent des Bürgschaftsbetrags. Bürgschaftsanträge müssen von der Hausbank an die Deutsche Ausgleichsbank gerichtet werden.

Grundsätzlich können Bürgschaften mit anderen Förderungen - zum Beispiel zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen - kombiniert werden.

1.2 Ausfallbürgschaften von Bürgschaftsbanken
In jedem Bundesland gibt es eine Bürgschaftsbank (in Bayern die Kreditgarantiegemeinschaft für den Handel), die Ausfallbürgschaften übernimmt, wenn den Investoren zur Finanzierung betriebswirtschaftlich sinnvoller und Erfolg versprechender Vorhaben bankübliche Sicherheiten nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen. Auch wenn in den jeweiligen Bundesländern die Richtlinien für die Gewährung von Ausfallbürgschaften unterschiedlich formuliert sind, gelten überall dieselben Grundprinzipien für die Übernahme von Bürgschaften.

Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen, die für die Finanzierung von
- Existenzgründungen oder Geschäftsübernahmen,
- Investitionen zur Betriebserweiterung oder -verlagerung,
- Modernisierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie
- Betriebsmitteln
öffentlich geförderte Kredite in Anspruch nehmen wollen.

Ausfallbürgschaften werden in der Regel nur für Tilgungskredite übernommen, deren Laufzeit 15 Jahre nicht überschreitet. Die Höhe der Bürgschaft beträgt bis zu 80 Prozent des Kreditbetrags, jedoch höchstens 750.000 Euro. Über diesen Betrag hinaus werden Kredite über das DtA-Bürgschaftsprogramm verbürgt.

Mit dem Antrag auf eine Ausfallbürgschaft wird ein einmaliges Entgelt (bis zu 1 Prozent - mindestens jedoch 250 Euro) sowie eine Bürgschaftsprovision von 1 Prozent p.a. fällig. Der Antrag auf die Übernahme einer Ausfallbürgschaft ist zusammen mit dem Antrag auf die Gewährung des zu verbürgenden Kredits bei der Hausbank zu stellen.

Eine Liste mit den Anschriften der Bürgschaftsbanken in Deutschland steht zum Download zur Verfügung.

Liste der Bürgschaftsbanken im PDF-Format



2 Förderung von Unternehmensberatungen
Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Stärkung der Bereitschaft zur Existenzgründung. Um Unternehmen einen Anreiz zu geben, externe Beratungen in Anspruch zu nehmen, können ihnen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe Zuwendungen zu den Beratungskosten gewährt werden („Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen“).

Gefördert werden vor allem Beratungen über alle wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen (allgemeine Beratungen) und Beratungen von natürlichen Personen vor der Gründung oder Übernahme einer selbstständigen, gewerblichen Existenz (Existenzgründungsberatungen).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die unter anderem Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten einschließen, in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden und die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot).

Es werden nur Beratungen gefördert, die von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden. Gefördert werden Einzelhandelsunternehmen, deren Umsatz 2,56 Millionen Euro nicht überschreitet. Zu den Beratungskosten, die ein Berater dem Antragsteller in Rechnung stellt, wird ein Zuschuss gewährt (ohne Umsatzsteuer). Vor Antragstellung müssen die Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe bezahlt werden.

Bei Existenzgründungs- und allgemeinen Beratungen innerhalb von zwei Jahren nach der Existenzgründung (Existenzaufbauberatung) beträgt der Zuschuss 50 Prozent, bei den übrigen allgemeinen Beratungen 40 Prozent der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500 Euro. Bei Existenzgründungsberatungen beträgt die Obergrenze in jedem Fall 1.500 Euro, bei allgemeinen Beratungen für mehrere zeitlich und thematisch voneinander getrennte und in sich abgeschlossene Beratungen 3.000 Euro.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten sind nach Abschluss der Beratung und nach Zahlung der Beratungskosten bei der zuständigen Leitstelle einzureichen: Leitstelle für Gewerbeförderungsmittel des Bundes, Gothaer Allee 2, 50969 Köln, Tel.: (0221) 36 25 17, Fax: (0221) 36 25 12.






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