Mitarbeiterbeteiligungen

Auf Finanzierung und Motivation ausgerichtet

Die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitern an Unternehmen ist aus gesamtwirtschaftlichen Gründen sinnvoll, weil auf diese Weise das produktive Kapital erhöht wird. Was im Großen die öffentliche Hand mit der Entwicklung einer „Aktienkultur“ unterstützt, ist auch bei Handelsunternehmen, die keine Aktiengesellschaft sind, ohne weiteres möglich. Neben dem materiellen Nutzen kann aus Unternehmersicht auch ein anderer Aspekt überwiegen: die Motivation der am Unternehmen beteiligten Mitarbeiter, den Erfolg zu maximieren.

1 Was ist unter Mitarbeiterbeteiligung zu verstehen?
Die Mitarbeiterbeteiligung beschreibt die Beteiligung der Belegschaft am Eigenkapital (im weitesten Sinne) des Unternehmens. Diese ist von Erfolgsbeteiligungsmodellen zu unterscheiden, mit denen durch Provisionen und Prämien vor allem im Verkauf oder durch Genussscheine für die gesamte Belegschaft die Unternehmensziele unterstützt werden.

Die Mitarbeiterbeteiligung wird als Form der Beteiligungsfinanzierung maßgeblich durch die Rechtsform der gemeinsamen Gesellschaft determiniert. Im Folgenden soll vor allem auf die Charakteristika der Beteiligung der Belegschaft eingegangen werden.

2 Was sind die Besonderheiten der Mitarbeiterbeteiligung?
Werden aus Mitarbeitern Mitgesellschafter, sind besonders drei Dinge von Bedeutung:
Neben dem bestehenden Arbeitsvertrag wird ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn man den Arbeitsvertrag beenden möchte, da der Gesellschafterstatus dann zu einer weiteren Komplikation führen kann.
Gesellschafter haben Mitspracherechte. Auch wenn die Mitsprache durch den Vertrag maßgeblich eingeschränkt werden kann, muss bedacht werden, dass grundlegende unternehmerische Entscheidungen möglicherweise mit den Gesellschaftern abzustimmen sind.
Gesellschafter haben ein Informationsrecht. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Gesellschafter am Unternehmensergebnis beteiligt werden und somit von diesem Kenntnis erlangen müssen, sind beteiligten Mitarbeitern unternehmensinterne Informationen mitzuteilen.

3 Für welche Unternehmen kommt die Mitarbeiterbeteiligung in Frage?
Prinzipiell kommen alle Unternehmen für die Mitarbeiterbeteiligung in Frage. Die Praxis zeigt, dass dies weniger eine Frage der Rechtsform, Branche oder Größe ist, sondern eher eine Frage der Unternehmenskultur. Diese setzt voraus, dass der oder die Unternehmer überhaupt grundsätzlich bereit sind, Mitarbeiter als Gesellschafter aufzunehmen. Diese Mentalitätsfrage hat jedoch nichts mit der Qualität eines Unternehmens, des Managements oder gar deren persönlicher Integrität zu tun.

4 Welche Mitarbeiter sollen am Unternehmen beteiligt werden?
Es ist eine grundsätzlich andere Ausgangsposition, ob alle angestellten Mitarbeiter oder nur ein bestimmter Kreis - wie zum Beispiel Abteilungsleiter - an einem Unternehmen beteiligt wird oder ob im Rahmen der Unternehmernachfolgeregelung nur einzelne Kandidaten an ihre zukünftige Rolle herangeführt werden sollen.

Des Weiteren ist der Umfang der Beteiligung zu bedenken. Soll beispielsweise der Nachfolgekandidat einen nennenswerten Gesellschaftsanteil übernehmen, ist sicherzustellen, dass er auch über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (soweit ihm sein Anteil nicht geschenkt werden soll). Richtet sich die Intention der Mitarbeiterbeteiligung jedoch eher auf die Beteiligung am Unternehmensergebnis und die erhöhte Identifikation mit dem Unternehmen aus, kann dies bereits mit eher kleinen Einlagen erreicht werden.

5 Welche Rechtsform eignet sich für die Mitarbeiterbeteiligung?
Die Aktiengesellschaft ist auf ein einfaches Handling ihrer Anteile ausgelegt, so dass sie auch für die Mitarbeiterbeteiligung bestens geeignet ist. Aktien sind für die Anteilseigner deutlich liquider als ein auf Gesellschaftsvertrag basierender Unternehmensanteil. Zudem bietet sich mit Optionen ("stock options") ein sehr interessantes Modell an, die Belegschaft am Unternehmenserfolg und der Börsennotierung zu beteiligen. Aufgrund erhöhter Aufwendungen im administrativen Bereich kommt die AG für mittelständische Handelsunternehmen unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz in den seltensten Fällen in Frage.

GmbH, OHG und KG sind im „laufenden Betrieb“ ungleich einfacher und somit auch für ausgesprochen kleine Unternehmen geeignet. Von Nachteil ist jedoch, dass die Aufnahme neuer Gesellschafter ein aufwendiger juristischer Vorgang sein kann. Weiterhin muss bedacht werden, dass die Gesellschaftsanteile für den einzelnen Mitarbeiter nur bedingt zu verwerten, das heißt vor allem zu veräußern sind, und dass beispielsweise mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gleichzeitige Kündigung des Gesellschafterstatus nicht ohne weiteres möglich ist.

Die stille Gesellschaft kann als Alternative interessant sein, da ihre Gründung recht einfach und der gegenseitige Bindungsgrad eher gering ist.

6 Fazit
Die Mitarbeiterbeteiligung ist sowohl für die Finanzierung des Unternehmens als auch durch ihre nicht zu unterschätzende Rolle auf die Motivation des Personals ein zentrales Führungsinstrument. Ihre Rolle zur Unternehmensfinanzierung hat in der Praxis jedoch meist geringere Bedeutung. Die Mitarbeiterbeteiligung ist im Einzelhandel weitaus häufiger auf Erfolgsbeteiligung und Motivation wie auch auf Bindung der Belegschaft hin ausgelegt. Das optimale Konzept zur Mitarbeiterbeteiligung erfordert umfassendes steuerliches und juristisches Know-how, so dass für die Umsetzung die Konsultation erfahrener Fachleute zu empfehlen ist.






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