Zwangsvollstreckung
bezeichnet ein behördliches Verfahren zur Durchsetzung  privatrechtlicher Ansprüche. Verweigert beispielsweise der Kunde eines Handelsunternehmens trotz mehrmaliger Aufforderung die Zahlung einer gelieferten Ware, so kann der Kaufmann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts seine Forderung eintreiben. Voraussetzung ist der Vollstreckungstitel, die vollstreckbare Ausfertigung (vollstreckbare Urkunde) dieses Titels sowie dessen vorherige oder gleichzeitige Zustellung an den Schuldner.

Die Zwangsvollstreckung wird in einem Verfahren durchgeführt, das auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird. Hiermit soll die Befriedigung des Gläubigers gesichert werden, wobei jedoch die Existenz des Schuldners einen gewissen Schutz genießt (Vollstreckungsschutz, Unpfändbarkeit). Die Kosten fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst nicht mehr geltend machen. Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung in beweglichen Sachen sowie das Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in Forderungen, in andere Vermögensrechte und in das unbewegliche Vermögen, für Verteilungsverfahren, eidesstattliche Versicherung und in der Regel für die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

 
 
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