Zugewinngemeinschaft
ist der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern. Er gilt dann als vereinbart, wenn kein Ehevertrag vorliegt, in dem nichts anderes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbart wurde. Die Vermögen der beiden Partner bleiben rechtlich völlig getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen auf eigene Rechnung, er braucht allerdings die Zustimmung des Partners, wenn er sein Vermögen als Ganzes oder Gegenstände des ehelichen Hausrats verkaufen will.

Bei Beendigung der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Er ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten am Ende einer Ehe dessen \/ermögen am Anfang der Ehe übersteigt. Erbt ein Ehegatte während der Ehe, bleibt dies außen vor.

Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Ausgleich des Zugewinns ganz schematisch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Diese Erhöhung des Erbteils ist unabhängig von dem ggf. erzielten Zugewinn.

 
 
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