Zeugnis ist
- der Leistungsnachweis der schulischen Leistungen eines Schülers.
- Arbeitsrecht: Urkunde (Arbeitszeugnis), die dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber oder Ausbildenden ausgestellt wird. Man unterscheidet:
- Einfaches Zeugnis: Es enthält die Angabe über die Art und die Dauer der Beschäftigung. Weitere Angaben sind nur auf Verlangen des Arbeitnehmers zu machen.
- Qualifiziertes Zeugnis: Es ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. Etwaige für den Arbeitnehmer nachteilige Vorkommnisse oder Fehlleistungen sind nicht zu erwähnen. Der Umfang der Beschreibungen von Eigenschaften und Leistungen hängt im Einzelnen von der Art der Tätigkeit ab. Angaben über Gesundheitszustand und privates Verhalten sind nur auf ausdrückliches Verlangen zu berücksichtigen. Das Zeugnis soll mit gewissem Wohlwollen ausgestellt werden, muss aber den Tatsachen entsprechen.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines vorschriftsmäßigen Zeugnisses, den er notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Dieser Anspruch entsteht bereits mit dem Zeitpunkt der Kündigung. Ausnahmen bestehen bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder einer besonders langen Kündigungsfrist. Es besteht dann zum Zeitpunkt der Kündigung nur Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen ein endgültiges Zeugnis auszutauschen ist.
Enthält das Zeugnis Unrichtigkeiten schwerwiegender Art, kann der Arbeitnehmer Berichtigung verlangen. Lässt das Zeugnis in der Formulierung und im Inhalt eine negative Beurteilung zu, muss dies durch objektive Tatsachen begründet sein. Der Arbeitgeber ist hier beweispflichtig.
Für Auszubildende regelt § 8 Berufsbildungsgesetz den Inhalt des Zeugnisses. Es muss Angaben über die Art, die Dauer und das Ziel der Berufsausbildung enthalten, aber auch die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Wenn der Auszubildende es verlangt, sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzuführen.
- Zwischenzeugnis. Darauf gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Wohl aber kann der Arbeitgeber aus der allgemeinen Fürsorgepflicht eine Verpflichtung dazu haben. Es gelten dafür die gleichen Grundsätze wie für das Zeugnis. Es muss Angaben zur Art und Dauer und den Aufgaben im Unternehmen enthalten und auf Verlangen auch eine Bewertung der Arbeitsleistung.
3. Handelsrecht: Die Bescheinigung des Registergerichts (Amtsgerichts) über eine Firmeneintragung (Positivattest) oder ihr Fehlen (Negativattest) im Handelsregister nennt man ebenfalls Zeugnis. |
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