Zahlungsverzug
bedeutet lt. § 286 BGB, dass ein Käufer seine Zahlungspflicht aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag trotz Mahnung nicht erfüllt. Grundsätzlich kommt er auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der  Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung Folge leistet. Für Verbraucher gilt dies nur, wenn sie in der Rechnung oder Zahlungsausstellung auf diese Folgen hingewiesen wurden.
 
Für den Zahlungsverzug ist eine Mahnung  aber insbesondere nicht erforderlich, wenn
  • die Zahlung datumsmäßig eindeutig fixiert oder
  • an einem Ereignis, das kalendarisch bestimmbar ist, festgemacht ist,
  • der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.
     
    Der Gläubiger ist berechtigt, vom Tag des eingetretenen Zahlungsverzuges an dem Schuldner Verzugszinsen zu berechnen.

Bei eingetretenem Zahlungsverzug mahnt der Gläubiger in der Regel seinen Kunden. Hat dieses sog. außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg, kann beim zuständigen Amtsgericht das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) eingeleitet werden.

 
 
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