| Zahlungsverzug | |
| bedeutet lt. § 286 BGB, dass ein Käufer seine Zahlungspflicht aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag trotz Mahnung nicht erfüllt. Grundsätzlich kommt er auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung Folge leistet. Für Verbraucher gilt dies nur, wenn sie in der Rechnung oder Zahlungsausstellung auf diese Folgen hingewiesen wurden. Für den Zahlungsverzug ist eine Mahnung aber insbesondere nicht erforderlich, wenn
Bei eingetretenem Zahlungsverzug mahnt der Gläubiger in der Regel seinen Kunden. Hat dieses sog. außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg, kann beim zuständigen Amtsgericht das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) eingeleitet werden. |
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