Wettbewerbsverbot
oder auch Konkurrenzverbot ist ein gesetzliches Verbot, dass Handlungsgehilfen, persönlich haftende Gesellschafter von Handelsgesellschaften und Vorstandsmitglieder von AGs mit ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Gesellschaft nicht in Wettbewerb treten dürfen; es sei denn, der Arbeitgeber bzw. die anderen Gesellschafter geben ihre Einwilligung dazu. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für Arbeitnehmer, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, also auch für freigestellte Mitarbeiter für die Zeit der Freistellung. Ein nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist möglich. Siehe auch Wettbewerbsklausel.

Im Gegensatz zu den kaufmännischen Angestellten (Handlungsgehilfen) besteht für gewerbliche Arbeitnehmer kein Wettbewerbsverbot. Es ergibt sich aber aus der allgemeinen Treuepflicht, alles zu unterlassen, was während des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber schadet.

 
 
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