Wertsicherungsklausel
ist eine Absicherung von Geldforderungen gegen Entwertung. Sie kommt in der Regel bei langfristigen Verträgen vor, wobei die Absicherung durch eine Indexbindung erfolgt.

Einzelhandelsunternehmer kennen die Wertsicherungsklausel vor allem bei der Anmietung von Geschäftsräumen. Viele Vermieter verlangen eine schriftliche Fixierung darüber, wie sich der Mietzins Jahr für Jahr ändert. Dies geschieht mit Hilfe der Wertsicherungsklausel. Sie wird gewöhnlich so abgefasst, dass sich die Miethöhe proportional zu den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen ändert. Diese Änderung wird üblicherweise am Lebenshaltungskostenindex gemessen, der regelmäßig vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.

Zwei Arten von Wertsicherungsklauseln sind grundsätzlich zu unterscheiden:

  1. Klauseln ohne automatische Anpassung. Hier wird vereinbart, dass neue Verhandlungen über die Miethöhe aufgenommen werden, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse über eine fixierte Grenze hinaus ändern.
  2. Klauseln mit automatischer Anpassung. Hier wird geregelt, dass sich der Mietzins automatisch prozentual zu seiner Beziehungsgröße, beispielsweise dem Lebenshaltungskostenindex, verändert.

Bis zur Einführung des Euro unterlagen Indexierungen von Verbindlichkeiten in DM durch eine andere Währung oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen einem Genehmigungsvorbehalt der Deutschen Bundesbank. Das Gesetz zur Einführung des Euro hat die Währungsklausel ersatzlos aufgehoben.

Allerdings hat der Gesetzgeber, um dem Misstrauen gegenüber der eigenen Währung entgegenzuwirken, mit § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes geregelt, dass Wertsicherungsklauseln nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft zulässig sind.

 
 
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