Weihnachtsgratifikation
oder Weihnachtszuwendung nennt man die Sonderzuwendung (Sonderzahlung) des Arbeitgebers zur Weihnachtszeit. Es handelt sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im Einzelhandel nennt sich die Weihnachtsgratifikation Sonderzahlung und beträgt auf Grund tariflicher Regelung einheitlich in allen Tarifbezirken 62,5% eines Monatsgehaltes. Dabei weicht die Bezugsbasis in den einzelnen Tarifbezirken insofern voneinander ab, als das Monatsgehalt von unterschiedlichen Tarifgruppen zugrundegelegt wird.

Soweit die Weihnachtsgratifikation höher ist als im Tarif für die Sonderzahlung festgelegt, besteht nur ein Anspruch darauf, wenn es sich um eine sog. betriebliche Übung handelt, oder die Zahlung vertraglich vereinbart ist. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn die Weihnachtsgratifikation dreimal hintereinander gezahlt worden ist. Um das Entstehen eines solchen Rechtsanspruchs zu verhindern, lassen sich die Unternehmen im allgemeinen von den Mitarbeitern quittieren, dass es sich um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, die jederzeit widerrufen werden kann.

Da die Weihnachtsgratifikation auch die Betriebstreue mit honoriert, ist ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall einer Kündigung durch den Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Frist, abhängig von der Höhe der Sonderzuwendung, zulässig.

 
 
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