Wechsel
ist eine Urkunde, durch die sich der Schuldner verpflichtet, zu einem vereinbarten Zeitpunkt (in der Regel beträgt die sog. Laufzeit 90 Tage) eine bestimmte Geldsumme an seinen Gläubiger zu bezahlen.

Der Wechsel ist ein Zahlungsmittel und gleichzeitig aber auch ein Kreditmittel, denn der vereinbarte Zahlungszeitpunkt liegt in der Zukunft.

Indem ihn die Kreditinstitute ankaufen, gewähren sie einen Diskontkredit. Man spricht deshalb auch von Diskontwechsel.
Diese Art der Kreditgewährung hat eine beachtliche Bedeutung. Die Kreditinstitute legten damit vorübergehend flüssige Mittel kurzfristig gut verzinslich an oder refinanzierten sich bis Ende 1998 bei der Deutschen Bundesbank durch Verkauf der Wechsel an die Bundesbank zum Diskontsatz. Seit Bestehen der Europäischen Zentralbank ist die Refinanzierung bei der Bundesbank nicht mehr möglich.

Für die Gültigkeit des Wechsels sind bestimmte Voraussetzungen für seinen Inhalt gesetzlich vorgeschrieben:

  1. Ort und Tag der Ausstellung,
  2. das Wort „Wechsel“ im Text des Wechselformulars bzw. der Wechselurkunde,
  3. die Verfallzeit, das heißt der Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechselschuld
  4. der Wechselempfänger, das heißt der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll,
  5. der Wechselbetrag in Worten mit der unbedingten Zahlungsanweisung,
  6. der Bezogene, das heißt der Name dessen, der zahlen soll (Schuldner),
  7. der Zahlungsort, der in der Regel der Wohnort des Bezogenen ist. Es kann aber auch der Ort einer Bank angegeben werden,
  8. Unterschrift des Ausstellers (Gläubigers).

Neben den gesetzlichen gelten noch neun kaufmännische Bestandteile, die für die Gültigkeit des Wechsels entbehrlich sind, aber die Abwicklung des Wechselgeschäftes erleichtern sollen:

  1. Die Ortsnummer,
  2. die Wiederholung des Zahlungsortes,
  3. die Wiederholung des Verfalltages,
  4. der Zusatz „Erste Ausfertigung“,
  5. der Ordervermerk,
  6. die Wiederholung des Wechselbetrages in Ziffern,
  7. der Zahlstellen- oder Domizilvermerk (Angabe einer Bank, bei der der Wechsel zum Einlösen vorgelegt werden soll),
  8. die Wechselnummer,
  9. die Anschrift des Ausstellers (Stempel).

Durch die schriftliche Annahmeerklärung, Akzept genannt, auf der linken Seite des Wechsels, verpflichtet sich der Bezogene, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen.

 
 
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