Warengutschein
oder auch Gutschein stellt eine Verpflichtung des ausstellenden Unternehmens dar, dem Inhaber des Gutscheines Ware oder eine Dienstleistung im aufgedruckten Wert zu liefern. Er wird vielfach in der Form des Geschenkschecks eingesetzt.

Ferner wird er ausgestellt, wenn nach einem Kauf die Ware umgetauscht oder reklamiert (UmtauschReklamation) wird und der gewünschte Artikel nicht am Lager ist. Mit dem Warengutschein kann der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist, die auf dem Gutschein vermerkt ist, Ware im Wert des Gutscheins kaufen. Zumindest eine Befristung unter einem Jahr kann aber nur erzieherischen Charakter haben. Sie ist rechtlich nicht bindend, weil der Kundenanspruch erst nach 3 Jahren verjährt und gerichtlich zu kurze Befristungen als unwirksam erklärt wurden.

Des Weiteren werden Warengutscheine auch bei Gewinnspielen und Aktionen zur Kundenbindung und Neukundengewinnung eingesetzt; ebenso als Gutscheine, die zum billigeren Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Dann ist entweder ein Geldbetrag oder Rabatt-Satz genannt, der beim Kauf zum Tragen kommt.

Der Gutschein ist nicht nur ein Beleg für den Kunden über eine Forderung gegenüber dem Geschäft, das ihn ausgestellt hat, sondern gleichzeitig auch ein Zahlungsmittelersatz. Für das Geschäft stellt er eine Verbindlichkeit dar, die, wenn der Gutschein zum Bilanzstichtag nicht eingelöst ist, zu passivieren ist.

 
 
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