| Wareneingangsbuch | |
| muss von gewerblichen Unternehmen obligatorisch für steuerliche Zwecke gemäß § 143 AO geführt werden. Darin sind bei jedem Wareneingang einzutragen: der Tag des Wareneinganges oder das Datum der Rechnung, der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferers, die handelsübliche Bezeichnung der Ware, der Preis der Ware und ein Hinweis auf den Beleg.
Die Aufbewahrungsfrist für Wareneingangsbücher beträgt 10 Jahre. Wird der Wareneingang über EDV erfasst, erstellt der Computer auch meist das Wareneingangsprotokoll. |
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