| Warenausgang | |
| ist zum einen der körperliche Abgang, das heißt die Veräußerung oder die Entnahme von Waren. Zum anderen versteht man darunter auch eine Unterabteilung der Versandabteilung (Versand). Im Rahmen der Buchführungspflicht ist der Warenausgang lt. § 238 HGB aufzuzeichnen. Die steuerliche Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus § 144 AO. | |
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