| Wanderlager | |
| liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren anbietet.
Ein Wanderlager ist auch dann anzunehmen, wenn in Geschäftsräumen Dritter eine Verkaufsveranstaltung mit dem Ziel der Absatzförderung auch zu Gunsten des Inhabers des Geschäftslokals durchgeführt wird, wie dies beispielsweise durch Anmieten von Sälen oder Räumen in Gaststätten oder Hotels geschieht. Wenn die Verkaufsveranstaltung öffentlich angekündigt werden soll, muss sie lt. § 56a der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden und zwar mit Ort und Zeit, dem Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren verkauft werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Person; außerdem den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen. Unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, |
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