| vergleichende Werbung | |
| ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar zumindest einen Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse/Dienstleistungen nennt, indem die Qualität und/oder der Preis der eigenen Produkte mit denen des Wettbewerbers verglichen werden.
Die vergleichende Werbung war lt. der Generalklausel § 1 des UWG in Deutschland verboten. Mit der EG-Richtlinie vom 6.10.1997 und ihre Umsetzung im UWG § 2 ist sie nunmehr grundsätzlich mit der Einschränkung erlaubt, dass sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Das bedeutet insbesondere, dass mit der vergleichenden Werbung der Konkurrent und seine Leistungen nicht herabgesetzt werden dürfen, die Leistungen vergleichbar und nachprüfbar sein müssen, die vergleichende Werbung nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und seinem Mitbewerber führt und nicht die Wertschätzung der Marke eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. |
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