verdeckte Gewinnaussch
(vGA) ist ein Begriff des Körperschaftsteuerrechts. Darunter versteht das Steuerrecht bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Hierbei handelt es sich vor allem um Zuwendungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und die einem Nichtgesellschafter normalerweise nicht gewährt werden.

Die vGA spielt vor allem bei GmbHs mit beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer eine große Rolle. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und im Voraus getroffenen sowie rechtlich wirksamen und auch tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Nimmt die Finanzverwaltung eine vGA an, so erhöht sie den Gesellschaftsgewinn entsprechend, so dass eine vergleichsweise höhere Körperschaft- und Gewerbeertragsteuerlast anfällt. Der große Nachteil der vGA ist, dass sie erst im Nachhinein vom Finanzamt festgestellt wird, so dass keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr bestehen. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien enthalten im Abschnitt 31 Abs. 3 einige typische Fallgestaltungen, in denen die Finanzverwaltung von vGAen ausgeht.

 
 
© 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS  
Fenster schließen
 
Artikel drucken