hüllt die Waren ein. Sie erfüllt mehrere Funktionen: Sie dient dem Schutz der Ware beim Transport und der Lagerung, der Portionierung und dem besseren Verkauf. Die für den Handel wichtige Verpackungsverordnung (VerpackV) unterscheidet in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Ferner nennt sie Getränke-, Mehrweg-, Verbund- und langlebige Verpackungen. Im einzelnen:
- Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher entsorgt werden wie beispielsweise das Marmeladenglas.
- Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen und dienen nicht der Hygiene, der Haltbarkeit oder dem Schutz der Ware.
- Transportverpackungen erleichtern den Transport von Waren und bewahren sie vor Schäden.
- Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel.
- Mehrwegverpackungen werden nach Gebrauch mehrfach für den gleichen Zweck wiederverwendet.
- Verbundverpackungen bestehen aus mehreren nicht von Hand trennbaren Materialien.
- Langlebige Verpackungen dienen dem dauerhaften Gebrauch mit einer Lebensdauer von mindestens fünf Jahren.
Für Verpackungen gilt grundsätzlich die Rücknahmepflicht durch die Hersteller und den Handel, mit einigen Besonderheiten:
- Nach der alten VerpackV war der Handel auf Grund des Bestehens des Dualen Systems grundsätzlich von der kostenlosen Rücknahmepflicht befreit. Nach der neuen VerpackV gilt die Befreiung nur noch für solche Verpackungen, für die sich der Hersteller oder der Handelsbetrieb am Dualen System beteiligt. Ist das nicht gegeben, muss der Händler die Verkaufsverpackungen im Geschäft oder in der Nähe kostenlos vom Endverbraucher zurücknehmen.
- Einwegverpackungen für Getränke, Wasch- und Reinigungsmittel sowie von Dispersionsfarben dürfen nur gegen Pfand abgegeben werden; es sei denn, Hersteller oder Handelsbetrieb sind am Dualen System beteiligt.
Nach der VerpackV ist eine weitere Voraussetzung für die Befreiung, dass der Anteil der Mehrwegverpackungen von 72% nicht unterschritten wird. Da diese Quote für Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke aber seit geraumer Zeit deutlich niedriger liegt, besteht seit dem 1.1.2003 grundsätzlich die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen der genannten Getränkearten, das sog. Dosenpfand, wobei sich die Pfandpflicht nicht auf Dosen beschränkt, sondern auch andere Verpackungsarten wie Glas und Kunststoff einschließt. Die Befreiung auf Grund der Teilnahme am Dualen System ist somit hinfällig. Im Bundesministerium für Umwelt wird darüber hinaus daran gearbeitet, alle Einweg-Getränkeverpackungen der Pfandpflicht zu unterwerfen.
- Für langlebige Verpackungen, dazu werden beispielsweise CD-Hüllen und Spielekartons gezählt, gilt die Rücknahmepflicht noch nicht. Industrie und Handel sollten aber bis zum 31.12.1998 ein Konzept vorlegen, wie die Rücknahme erfolgen soll. Das ist bisher nicht geschehen, da man auf dem Standpunkt steht, dass diese Umhüllungen zur Ware gehören, also keine langlebigen Verpackungen sind.
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