- ist ein Begriff aus dem Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht. Verluste in einer Veranlagungsperiode können wie Sonderausgaben bzw. Gewinnkürzungen in den nächsten Perioden berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits als Verlustrücktrag für die Vorperiode angesetzt wurden. Der Verlustrücktrag ist auf 511.500 EUR begrenzt.
- kennt das Bilanzrecht den Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften. Er muss gesondert ausgewiesen und darf nicht mit dem Eigenkapital verrechnet werden.
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