| Verjährung | |
| bedeutet das Verfallen von Ansprüchen aller Art nach Ablauf von gesetzlich vorgegebenen Zeiten. Das bedeutet, dass ein Rechtsanspruch nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn sich der Verpflichtete auf die Verjährung beruft.
Sie ist grundsätzlich in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Einzelne Verjährungsfristen finden sich aber auch in anderen Gesetzen, beispielsweise für Ansprüche auf Sozialleistungen oder für Steuerfestsetzungen in der AO. Es verjähren also nicht nur Geldforderungen, sondern beispielsweise auch Herausgabe- oder Unterlassungsansprüche. Durch die Verjährung geht ein Anspruch aber nicht unter. Der Schuldner kann jedoch die Erfüllung verweigern, er macht die Einrede der Verjährung geltend. Erfüllt der Schuldner einen verjährten Anspruch, kann er seine Leistung nicht zurückfordern, auch wenn er nichts von der Verjährung gewusst hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am 31. 12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Bei Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs, bei der Vollstreckungsverjährung ab Rechtskraft bzw. Errichtung des Titels (§ 201 BGB). Ansonsten kennt das Gesetz für einzelne Ansprüche unterschiedliche Höchstfristen für die Verjährung (§§199, 200 BGB), die auch ohne Kenntnis durch den Gläubiger beginnen zu laufen. Die Verjährungsfristen können je nach Vertragsart abgeändert werden; siehe auch Kaufrecht. Sie können jedoch bei Haftung wegen Vorsatzes nicht verkürzt werden. Ebenso dürfen sie nicht über 30 Jahre hinaus verlängert werden (§202 BGB). Verjährungsfristen können gehemmt oder unterbrochen werden. Siehe dazu Hemmung der Verjährung und Unterbrechung der Verjährung. |
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