Vergleich
  1. siehe Betriebsvergleich.
  2. ist rechtlich gesehen lt. § 779 BGB ein Vertrag, durch den ein Streit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird.

    Das Vergleichsverfahren als gerichtliches Verfahren zur Abwendung des Konkurses wurde durch ein einheitliches Insolvenzverfahren abgelöst. Die neue Insolvenzordnung, die ab dem 1.1.1999 gilt, ersetzt die alte Konkurs- und Vergleichsordnung. Siehe Insolvenz.

    Daneben gibt es den gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich. Hierbei vergleichen sich die streitenden Parteien entweder vor Gericht oder Gläubiger und Schuldner untereinander. Viele Gerichtsverfahren, gleich welcher Art, enden durch einen Vergleich.

    Beim außergerichtlichen Vergleich sind die Chancen für ein Zustandekommen in der Regel umso größer, je weniger Gläubiger der Schuldner hat. Er hat zudem den Vorteil, dass er nicht öffentlich wird.
 
 
© 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS  
Fenster schließen
 
Artikel drucken