Urlaubsübertragung
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub teilweise oder ganz im Folgejahr nimmt. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Davon kann lt. § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 1.1.1963, zuletzt 1998 geändert, nur abgewichen werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wird Urlaub übertragen, muss er in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden. Soll er über den 31.3. hinaus genommen werden, muss dies vereinbart sein.  
 
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