| Unterschlagung | |
| liegt lt. § 246 Strafgesetzbuch vor, wenn jemand vorsätzlich sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache zueignet, wobei auch der Versuch strafbar ist. Die Unterschlagung unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass sich die Sache bereits im Besitz des Unterschlagenden befindet. Die Unterschlagung wird gemäß Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In der betrieblichen Praxis kommen die verschiedensten Formen der Unterschlagung vor. Sie lassen sich entweder auf fehlende oder mangelhafte Kontrollen, auf Nachlässigkeiten in der Buchführung oder Fälschungen von Belegen und Konten zurückführen. Die Unterschlagung unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass sich die Sache bereits im Besitz des Unterschlagenden befindet. Wenn also eine Verkaufskraft sich einen Artikel aus ihrer eigenen Abteilung aneignet, unterschlägt sie ihn, da er für sie als Abteilungsmitarbeiter in ihrer Verfügungsgewalt war. Entwendet sie jedoch einen Artikel in einer anderen Abteilung des Geschäftes, die nicht zu ihrem Arbeitsbereich gehört, dann begeht sie Diebstahl, weil die Waren dieser Abteilung nicht in ihrer Verfügungsgewalt sind. Was im Einzelhandel allgemein als Personaldiebstahl bezeichnet wird, ist daher strafrechtlich differenziert zu sehen und vielfach nicht als Diebstahl, sondern als Unterschlagung zu betrachten. |
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