| Überstunden | |
| sind Arbeitszeiten, die die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegte, regelmäßige Arbeitszeit überschreiten. Überstunden können aus betrieblichen Notwendigkeiten, beispielsweise im Weihnachtsgeschäft, von der Geschäftsleitung angeordnet oder vom Mitarbeiter freiwillig geleistet werden. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag kann sich unter Umständen eine Pflicht zur Leistung von Überstunden ergeben, um beispielsweise wirtschaftliche Schäden vom Betrieb abzuwenden.
Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitsentgelts. Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt. Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese nicht angeordnet oder wenigstens geduldet hat. Die Anordnung für Überstunden muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben will und es klar ist, dass dafür die normale Arbeitszeit nicht ausreicht. |
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