| Überschuldung | |
| liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Bei einer juristischen Person ist das ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ebenso bei oHGs und KGs, wenn keine natürliche Person haftet. Die Bewertung des Vermögens soll nach § 19 Insolvenzordnung die Fortführung des Unternehmens berücksichtigen, wenn diese unter den gegebenen Umständen wahrscheinlich erscheint. | |
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