| Übereignung | |
| ist der Übergang (Übertragung) des Eigentums (Erwerb des Eigentums) an einer Sache. Wenn der Kunde bezahlt hat, tritt der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware an den Kunden ab, er übereignet die Ware.
Die Übereignung erfordert nach den §§ 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen im Allgemeinen deren Übergabe an den Erwerber sowie die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang; anders bei der Sicherungsübereignung, bei der der Veräußerer Besitzer (Besitz) bleibt. Bei einem normalen Kauf im Einzelhandelsgeschäft vollzieht sich dieser Vorgang ganz automatisch. Der Käufer bezahlt und erhält die Ware ausgehändigt. Bei Grundstücken erfolgt die Übereignung durch Auflassung, das ist die Einigung über die Eigentumsübertragung, und Eintragung in das Grundbuch. Die Einigung über die Grundstücksübertragung muss von einem Notar beurkundet werden. |
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