Testament
ist im Gegensatz zu einem Erbvertrag eine einseitige, frei widerrufliche, schriftlich festgelegte Anordnung des testierfähigen Erblassers für die Zeit nach seinem Tod. Der Erblasser entscheidet durch das Testament, wer sein Vermögen erbt. Zudem kann er einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzliche Erbfolge bis auf einen Pflichtteil ausschließen, Auflagen machen sowie einen Testamentsvollstrecker ernennen. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (Erbengemeinschaft), so wird gemäß § 2032 BGB der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Auf den Nachlass eines Erblassers wird Erbschaftsteuer bzw. auf Schenkungen unter Lebenden Schenkungsteuer erhoben. Ein Erblasser ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig, es sei denn er leidet an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder an einer Bewusstseinsstörung.

Es werden mehrere Formen des Testamentes unterschieden:

1.  Das private Testament ist lt. § 2247 BGB eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des volljährigen Erblassers. Im Testament sollen der Zeitpunkt und Ort der Testamentserrichtung angegeben werden, denn nur das letztdatierte Testament ist rechtsgültig.

2.  Das öffentliche oder notarielle Testament wird gemäß § 2232 BGB durch eine Erklärung von einem Notar errichtet. Der Erblasser erklärt seinen Letzten Willen entweder mündlich gegenüber dem Notar oder übergibt ihm eine offene Schrift. Ein Volljähriger kann das Testament auch durch Überreichung eines geschlossenen Schreibens an den Notar errichten. Das öffentliche Testament wird beim zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

3.  Das außerordentliche oder Nottestament ist nur in besonderen Notsituationen rechtlich zulässig. Sind seit der Errichtung eines Nottestamentes mehr als drei Monate verstrichen und ist der Erblasser noch am Leben, so verliert das Nottestament seine Gültigkeit.

4.  Das gemeinschaftliche Testament können nur Eheleute errichten. Der Erblasser kann das Testament im ganzen oder jede einzelne testamentarische Verfügung gemäß § 2253 ff. BGB jederzeit durch ein neues Testament oder durch Vernichten des Testamentes widerrufen.

Das Testament ist für den Unternehmer oft nicht der geeignete Weg, seine Hinterlassenschaft zu regeln. Im Rahmen einer geplanten Unternehmernachfolge sind zur Abwehr erbrechtlicher Ansprüche Erbverträge sinnvoller. Diese können allerdings nicht durch einseitige Erklärungen widerrufen werden.

 
 
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