Telefonwerbung
umfasst Werbeaktivitäten bzw. Akquisitionen, die per Telefon Angebote unterbreiten. Telefonwerbung ist ebenso wie die Telefaxwerbung gegenüber Privatpersonen gemäß UWG wettbewerbswidrig; es sein denn, der Angerufene hat generell oder für den Einzelfall sein Einverständnis abgegeben. Bei Gewerbetreibenden trifft dies auch zu. Sie ist hier aber zusätzlich erlaubt, wenn der Werbende konkrete Anhaltspunkte für das Einverständnis hat. Das ist in der Regel bei bestehenden Geschäftsbeziehungen der Fall.  
 
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