Teilwert
ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Es ist derjenige Wert, den ein fiktiver Erwerber eines Unternehmens, dem unterstellt wird, dass er das Unternehmen weiterführen will, im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne, zu bewertende Wirtschaftsgut zahlen würde.

Damit ist ausgedrückt, dass der Teilwert einzelner Wirtschaftsgüter niedriger sein kann als der Anschaffungspreis bzw. der Anschaffungspreis vermindert um die Abschreibung. Gründe können dafür sein: technische Überholung, außerordentlicher Verschleiß, Verderb/Überalterung/modische Veralterung von Waren.

In der Steuerbilanz kann der Teilwert in folgenden Fällen angesetzt werden:

  1.  Beim abnutzbaren Anlagevermögen kann der Kaufmann zusätzlich zur normalen Abschreibung auf den Teilwert abschreiben, wenn der Teilwert unter dem Buchwert liegt.
  2. Beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.
  3. Beim Umlaufvermögen, insbesondere beim Warenlager, ist der Kaufmann auf Grund des strengen Niederstwertprinzipes verpflichtet, auf den niedrigeren Teilwert abzuwerten.

Siehe auch BewertungLagerbewertung.

 
 
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