| Taschenkontrolle | |
| darf bei Verdacht von Diebstahl im Betrieb am Personalausgang bei den Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Kontrollmöglichkeit muss durch Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vorher festgelegt worden sein. Welche Mitarbeiter jeweils kontrolliert werden, wird meist durch das Zufallsprinzip oder durch Stichproben bestimmt.
Einkaufstaschen der Kunden dürfen nur mit Einwilligung des Kunden und bei konkretem Diebstahlverdacht kontrolliert werden. Verweigert der Kunde die Taschenkontrolle, muss die Polizei hinzugerufen werden. |
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