| Taschengeldparagraph | |
| ist von Einzelhandelsunternehmen beim Verkauf an Minderjährige zu beachten. Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Minderjährige nur Willenserklärungen ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben können, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen. Davon gibt es zwei Ausnahmen, die im sog. Taschengeldparagraphen geregelt sind.
Der Taschengeldparagraph des § 110 BGB bestimmt, dass ein von Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossener Kaufvertrag nur wirksam ist, wenn der Minderjährige die finanziellen Verpflichtungen, die er durch den Kaufvertrag eingeht, aus seinem Taschengeld oder aus Mitteln begleichen kann, die ihm für diesen Zweck überlassen worden sind. Da die Verkaufskräfte im Einzelhandelsgeschäft nicht die Höhe des Taschengeldes kennen und auch nicht wissen können, ob die Mittel für den Kaufzweck von den Eltern vorgesehen sind, ist bei der Abwägung, ob etwas verkauft werden soll oder nicht, die Höhe des Taschengeldes am pädagogisch Sinnvollen zu messen. Auch der Verkauf auf Raten verbietet sich, weil es sich um einen zustimmungsbedürftigen Vertrag handelt. |
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