Tarifautonomie
im Arbeitsrecht ist das aus Artikel 9 des Grundgesetzes hergeleitete Recht der Sozialpartner, Vereinbarungen (Tarifverträge) über die Arbeitsbedingungen wie LöhneArbeitszeit und Urlaub selbstständig abzuschließen. Das Regelungsrecht der Tarifparteien berührt nicht die Rechte einzelner Arbeitnehmer und auch nicht die Unternehmensverfassung. Es ist auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beschränkt. Weiterhin ist es auf die Verbandsmitglieder eingegrenzt; es sei denn, ein Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dann gilt er für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber des betroffenen Wirtschaftszweiges.

Um ihren Forderungen an die Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen, besitzen die Gewerkschaften das Recht, die ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung (Streik) aufzurufen. Die Arbeitgeber haben wiederum das Recht zur Schließung der Betriebe (Aussperrung).

Arbeitskämpfe sind in aller Regel mit Nachteilen für beide Tarifparteien verbunden. Aus diesem Grunde sind in vielen Wirtschaftszweigen tarifliche Schlichtungsvereinbarungen getroffen worden. Zu einem Arbeitskampf kann es erst dann kommen, wenn das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen ist.

Da Streik und Aussperrung auch mit großen Verlusten für die gesamte Volkswirtschaft verbunden sein können, bemühen sich von Fall zu Fall auch staatliche Stellen, die Tarifparteien an den Verhandlungstisch zurückzuführen, um so einen Arbeitskampf zu vermeiden oder zu beenden.

 
 
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