sittenwidrige Werbung
ist auf Grund der Generalklausel § 1 des UWG verboten. Wer dagegen verstößt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Bei der Interpretation dessen, was in der Werbung sittenwidrig ist, wird auf das Anstandsgefühl des Durchschnittsgewerbetreibenden abgehoben und auf das, was allgemein als nicht tragbar angesehen wird.

Nach § 2 UWG ist vergleichende Werbung sittenwidrig, wenn sich beispielsweise der Vergleich nicht auf Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder Zweck bezieht.  Auch Schleichwerbung und die Ausübung psychologischen Kaufzwanges fällt darunter. Siehe auch Sittenwidrigkeit.

 
 
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