| Stille Gesellschaft | |
| ist eine Sonderform der Gesellschaft, bei der eine Person sich an einer Handelsgesellschaft oder einem Einzelunternehmen so beteiligt, dass die Einlage (des stillen Gesellschafters) in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht. Dafür erhält er eine Gewinnbeteiligung. Der stille Gesellschafter kann eine natürliche, eine juristische Person oder auch eine sonstige Gesellschaft sein. Stille Gesellschafter erwerben kein Miteigentum am Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers. Im Falle der Insolvenz hat der stille Gesellschafter die Rechte eines „normalen“ Gläubigers, die ein Miteigentümer nicht hat. Auch einen Anspruch auf Geschäftsführung hat der stille Gesellschafter in der Regel nicht. Dagegen hat er unter anderem das Recht, die Bilanz zu prüfen und in die Buchführung Einsicht zu nehmen. An einer Gesellschaft können sich mehrere stille Gesellschafter beteiligen. Es gibt dann ebenso viele stille Gesellschaften wie stille Gesellschafter. Jede stille Gesellschaft für sich ist im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, denn der stille Gesellschafter erwirbt durch seine Einlage nicht die Kaufmannseigenschaft. |
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