Steuerbescheid
ist ein Verwaltungsakt. Er muss gemäß § 157 I Abgabenordnung (AO) grundsätzlich schriftlich erteilt werden und muss den Steuerschuldner, den Betrag und die Steuer sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten.

Mit dem Steuerbescheid wird eine Steuer festgesetzt oder die Festsetzung abgelehnt oder es erfolgt eine teilweise oder komplette Steuerfreistellung. Eine Änderung oder Aufhebung ist bis zur Festsetzungsverjährung möglich, bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit immer, bei Festsetzung unter Vorbehalt solange der Vorbehalt wirksam ist und bei vorläufiger Festsetzung bis die Ungewissheit beseitigt ist. Als Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch gegeben.

 
 
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