Sonderveranstaltungen
sind außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleunigung des Warenabsatzes durchgeführte Verkaufsveranstaltungen. Sie sind nach § 7 Abs. 1 UWG grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon sind Saisonschlussverkäufe (§ 7 Abs. 3 Zff.1 UWG),  Jubiläumsverkäufe (§ 7, Abs.3, Ziff. 2 UWG) und Räumungsverkäufe (§ 8 UWG). Die als Ausnahme genehmigten Sonderveranstaltungen werden von den sie veranstaltenden Einzelhandelsgeschäften zur Verkaufsförderung genutzt. Als besondere Verkaufsunterstützung werden Sonderangebote eingesetzt.  
 
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