Sonderangebote
dienen der Verkaufsförderung. Sie gehören zum absatzpolitischen Instrumentarium und sind gekennzeichnet durch einen vergleichsweise niedrigen oder reduzierten Preis, der werblich entsprechend herausgestellt wird. Oft ist das Sonderangebot zeitlich begrenzt.

Sonderangebote sind lt. § 7 Abs. 2 UWG zulässig. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung handeln.

 
 
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