Sittenwidrigkeit
ist im § 138 BGB dahingehend festgelegt, dass jedes Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen die sog. guten Sitten verstößt. Kriterium für die Sittenwidrigkeit ist dabei das sittliche Empfinden einer breiten Mehrheit der Bevölkerung bzw. der beteiligten Bevölkerungsgruppen.

Der § 138 BGB ist damit eine Art Generalrichtlinie, die zum Zug kommt, wenn spezielle Vorschriften in bestimmten Fällen nicht greifen.

 
 
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