Scheck
Scheck wird zur bargeldlosen Zahlung verwendet. Er ist eine Anweisung des Kontoinhabers an seine Bank, aus seinem Guthaben bei Vorlage eine bestimmte Summe an den berechtigten Inhaber zu zahlen. Die Voraussetzung für die Zahlung mit Scheck ist, dass der Aussteller ein Konto bei einer Bank besitzt und dass dieses Konto ein Guthaben aufweist.

Der Inhaber muss für Zahlungsaufträge die weitgehend vereinheitlichten Formblätter seiner Bank verwenden. Diese Formblätter nennt man Einheitsschecks. Das Scheckgesetz schreibt für die Ordnungsmäßigkeit eines ausgefüllten Scheckformulars sechs Bestandteile zwingend vor:

  1. Name des Geldinstituts, das zahlen soll (Bezogene),
  2. Zahlungsort,
  3. das Wort „Scheck“ im Text der Urkunde,
  4. den Scheckbetrag (wird in Buchstaben geschrieben),
  5. Ort und Tag der Ausstellung,
  6. Unterschrift des Ausstellers.

Weiterhin gibt es noch sechs kaufmännische Bestandteile des Schecks. Sie erleichtern die Arbeit, jedoch ändert ihr Fehlen nichts an der Gültigkeit:

  1. Schecknummer,
  2. Kontonummer,
  3. Wiederholung des Betrags in Ziffern,
  4. Orts- und Banknummer,
  5. Angabe des Zahlungsempfängers,
  6. Überbringerklausel.

Es gibt verschiedene Scheckarten:

  1. Der Inhaberscheck ist ein Scheck, mit dem jede Person, die den Scheck vorlegt, von der Bank die Auszahlung verlangen kann. Er ist übertragbar.
  2. Der Namensscheck muss den Namen des Scheckempfängers enthalten. Er wird durch einen Übertragungsvermerk auf einen Dritten übertragen.
  3. Der Rektascheck ist zahlbar an eine bestimmte Person ausgestellt. Er kann im Gegensatz zum Inhaber-/Namensscheck nicht weitergegeben werden.
  4. Der Barscheck wird dem Überbringer des Schecks von der Bank bar ausgezahlt (halbbare Zahlung).
  5. Der Verrechnungsscheck wird dem Konto des Überbringers gutgeschrieben (bargeldlose Zahlung). Auf der Vorderseite des Schecks muss der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ geschrieben oder gestempelt werden. Dadurch kann auch jeder Barscheck zum Verrechnungsscheck gemacht werden.

Die Einlösung des Schecks ist an bestimmte Vorlegungs- bzw. Einlösungsfristen gebunden, und zwar

  • in Deutschland ausgestellte Schecks innerhalb von 8 Tagen,
  • in einem Land ausgestellte und in einem anderen Land desselben Erdteils einzulösende Schecks innerhalb von 20 Tagen,
  • in einem Erdteil ausgestellte und in einem anderen Erdteil einzulösende Schecks innerhalb von 70 Tagen.

Eine besondere Form des Schecks ist der Euroscheck. In Verbindung mit der EC-Karte war der Euroscheck in allen westeuropäischen Ländern und einzelnen außereuropäischen Ländern als Zahlungsmittel anerkannt. 1972 in Deutschland eingeführt, verlor der Euroscheck durch die Verbreitung der Geldautomaten in den letzten Jahren stark an Bedeutung. Die Einlösegarantie von ehemals 400 DM ist mit Beginn der Umstellung auf den Euro Ende 2001 abgeschafft worden. Seitdem hat die Scheckzahlung im Einzelhandel noch weiter zu Gunsten von Electronic Cash abgenommen.

 
 
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