| Saisonschlussverkauf | |
| ist eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Durchführung von Sonderveranstaltungen, die vom Gesetzgeber für einzelne Branchen zugelassen ist. Branchenbetriebe, die Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren und Sportartikel führen, haben zweimal im Jahr, jeweils zum Ende der Saison, die Gelegenheit, Schlussverkäufe durchzuführen.
Der Winterschlussverkauf beginnt immer am letzten Montag im Januar und der Sommerschlussverkauf am letzten Montag im Juli. Beide Schlussverkäufe dürfen während 12 Werktagen (2 Wochen) durchgeführt und müssen ausdrücklich als Schlussverkäufe angekündigt werden. Sie dienen zum Ende der jeweiligen Saison der Räumung der Lager. Eine Vorwegnahme oder Verlängerung ist unzulässig. Aber vor allem die Abgrenzung zu Preisaktionen in der zweiten Saisonhälfte ist schwierig. |
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