Resturlaub
entsteht, wenn ein Mitarbeiter seinen ihm arbeitsvertraglich zustehenden Urlaub nicht vollständig im Kalenderjahr genommen hat. Der Resturlaub muss bis spätestens zum 31.3. des folgenden Jahres genommen sein. Andernfalls verfällt der Anspruch, es sei denn, dass der Urlaub aus betrieblich bedingten Gründen nicht gewährt werden konnte.  
 
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