| Regress | |
| heißt Rückgriff und ist ein Ausgleichs- oder Ersatzanspruch gegen dritte Personen, für die der Regressberechtigte eine Schuld ausgeglichen hat. Auch das Wechsel- und Scheckrecht kennt den Regress als Rückgriff des Wechsel- bzw. Scheckinhabers auf den Aussteller oder andere Wechselverpflichtete, wenn der Wechsel oder Scheck nicht bezahlt oder der Wechsel nicht angenommen wird. Beim Scheck gibt es also den Rückgriff mangels Zahlung und beim Wechsel mangels Zahlung oder Annahme. | |
|
|
|
| © 2010 IBH RETAIL CONSULTANTS | |