| Räumungsverkauf | |
| ist im § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Danach sind Räumungsverkäufe nur zulässig, wenn die Räumung des vorhandenen Warenvorrats notwendig wird infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Unternehmer nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde, sog. Fälle höherer Gewalt, und diese Räumungszwangslage nur durch einen Räumungsverkauf beseitigt werden kann.
Räumungsverkäufe wegen eines Umbaus sind nur zulässig, soweit die Baumaßnahmen nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichtig sind und eine Räumungszwangslage hervorrufen, die nur durch einen Räumungsverkauf beseitigt werden kann. Was „anzeige- oder genehmigungspflichtig“ ist, richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen. Die meisten Landesbauordnungen kennen nur noch genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben; die Anzeigepflicht ist meist entfallen. Genehmigungspflichtig sind unter anderem die Einrichtung, Änderung, Abbruch oder Beseitigung baulicher Anlagen, insbesondere bei tragenden und aussteifenden Wänden. Hingegen werden bauliche Maßnahmen, die nichttragende Bauteile sowie rein dekorative Gestaltungsmaßnahmen betreffen, im Regelfall von der Genehmigungspflicht nicht erfasst. Räumungsverkäufe wegen höherer Gewalt oder wegen Umbaus können für die Dauer von höchstens 12 Werktagen durchgeführt werden, Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für die Dauer von 24 Werktagen. Der Grund des Räumungsverkaufs ist in der Werbung anzugeben. Räumungsverkäufe wegen höherer Gewalt sind spätestens eine Woche, wegen Umbaus oder Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer anzuzeigen. |
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