| personenbedingte Kündigung | |
| ist dann gerechtfertigt, wenn objektive, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen. Hierzu gehören vor allem mangelnde Eignung, ungenügende Arbeitsleistung oder langandauernde bzw. immer wieder auftretende Erkrankungen. Siehe auch Kündigung. | |
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